Revision verworfen: Verhandlungsfähigkeit und Anwendung des §20a StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 13/53
- Datum
- 14.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verhandlungsfähigkeit setzt voraus, dass der Angeklagte in der Lage ist, seine Rechte wahrzunehmen und seine Verteidigung verständig zu führen; das Gericht kann hierfür ärztliche Feststellungen und eigene Beobachtungen heranziehen.
Die Sachrüge ist nur dann ausgeführt, wenn die Revision konkret und substantiiert darlegt, inwiefern Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung fehlerhaft sind.
Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ein einheitlicher Tatvorsatz gegenüber mehreren gleichartigen Taten erforderlich; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht.
§20a StGB ist nach Abs.1 anzuwenden, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen; Einzelakte einer fortgesetzten Handlung sind hingegen nicht als "vorsätzliche Taten" i.S.v. §20a Abs.2 zu behandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 20. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlossermeister Karl H. █████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████ ████ ██ in ███████ (Kreis ██████), zurzeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs i. R.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 20. Oktober 1952 wird verworfen.
Die seit dem 20. Oktober 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
1.) Der Angeklagte macht geltend, er habe dem Verlauf der Verhandlung nicht im vollen Umfang folgen können, da er damals nicht im vollen Besitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte gewesen sei. Er rügt damit eine Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO.
Voraussetzung für die Durchführung der Verhandlung ist die Verhandlungsfähigkeit des anwesenden Angeklagten. Er darf nicht etwa infolge seines Gesundheitszustandes außerstande sein, seine Rechte zu wahren und seine Verteidigung verständig zu führen (RGSt 1, 149; 64, 14; OGHSt 2, 375, 377). Dieses Erfordernisses war sich die Strafkammer bewusst. Sie hörte auf den Antrag des Angeklagten, wegen seiner bettlägerigen Herzerkrankung den bevorstehenden Hauptverhandlungstermin zu verlegen, den Gefängnisarzt, der erklärte, der Gesundheitszustand des Angeklagten habe sich weitgehend gebessert, er sei verhandlungsfähig. Als in der Hauptverhandlung der Verteidiger vorsorglich den Antrag stellte, den Gefängnisarzt darüber zu vernehmen, wie der derzeitige Gesundheitszustand des Angeklagten sei, wurde nach Unterbrechung der Hauptverhandlung der Gefängnisarzt, den der Angeklagte von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte, als sachverständiger Zeuge und als Sachverständiger vernommen. Er bejahte die Verhandlungsfähigkeit, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden stand die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten während der Verhandlung außer Zweifel: „Er hat sich zu allen Fragen, insbesondere zu den einzelnen Punkten der Anklage, zu seinem Lebenslauf und seinen Vorstrafen sachlich eingelassen und Erklärungen der verschiedensten Art zu den einzelnen Punkten abgegeben. Irgendwelche Zeichen geistiger Abgespanntheit, Übermüdung, Schwächeerscheinungen irgendwelcher Art sind während der Verhandlung nicht zutage getreten.“
Das Landgericht hat nach alledem die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten geprüft und sie bedenkenfrei bejaht.
2.) Die sachlich-rechtliche Rüge ist zum Schuldspruch nicht ausgeführt. Es kann zweifelhaft sein, ob die Revision ihn auch mit der Sachrüge anfechten will, jedenfalls ist sie unbegründet.
Die Strafkammer hat Fortsetzungszusammenhang angenommen und hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes gehandelt, „der dahin ging, von Schwindeleien der geschilderten Art sein Leben zu fristen“. Diese Begründung trägt die Würdigung als fortgesetzte Handlung nicht (BGHSt 1, 313, 315). Der Angeklagte ist jedoch durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht belastet.
Dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB ist, hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, ebenso die Notwendigkeit, die Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Die Hilfserwägung der Strafkammer, „auch aus der bloßen Gesamtwürdigung der heute zur Aburteilung stehenden, mehr als drei Taten wäre übrigens schon gemäß § 20a Abs. 2 StGB die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher abzuleiten“, ist rechtsirrig. Einzelakte einer fortgesetzten Handlung sind keine vorsätzlichen Taten im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB (BGHSt 1, 313). Da das Landgericht rechtlich bedenkenfrei die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB festgestellt hat, war die Strafe nach § 20a Abs. 1 StGB zu verschärfen; die Hilfserwägung war nicht anzustellen (RGSt 76, 323; BGH Urteil 3 StR 716/51 vom 15. November 1951).
Die Strafzumessungsgründe lassen im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.
| Glanzmann | Mantel | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Dr. Peetz | Dr. Schalscha |