Revision verworfen: Rüge der Verhandlungsunfähigkeit des Pflichtverteidigers abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 174/61
- Datum
- 26.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit einer gesetzlich vorgeschriebenen Person obliegt grundsätzlich dem erkennenden Gericht; eine rein tatsächliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht ist in der Regel ausgeschlossen.
Die Verhandlungsfähigkeit eines Verteidigers führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils, wenn das Sitzungsprotokoll und dienstliche Äußerungen seine ordnungsmäßige Mitwirkung belegen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, ein "Stil-" oder schriftpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn hierfür hinreichende Grundlagen fehlen oder die vorhandene Beweislage eine sichere Überzeugung ermöglicht (§ 244 Abs. 2 StPO).
Die redaktionelle Änderung eines Sitzungsprotokolls, die den sachlichen Inhalt nicht ändert, verletzt § 59 StPO nicht.
Die Nichterhebung von Zeugen zum Beweis negativer Umstände ("Negativbeweis") bedarf konkreter, benannter Tatsachenbehauptungen; bloße Vermutungen rechtfertigen keine ergänzende Beweisaufnahme.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 30. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████████ ████████ Ss ████ aus BCS, in ██████, geboren am [REDACTED], wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 30. Juni 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen versuchten Betruges und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision ist, wie die Ausführungen zu 1.) ergeben werden, durch den Schriftsatz des früheren Verteidigers vom 1. Juli 1960 ordnungsmäßig eingelegt worden. Da es mithin einer nochmaligen Revisionseinlegung durch den jetzigen Verteidiger nicht bedurfte, erübrigt sich eine Entscheidung über dessen Gesuch, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Die Revision ist auch ordnungsmäßig mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge begründet worden. Sie bleibt jedoch erfolglos.
1.) Die Rüge, § 338 Nr. 5 StPO sei verletzt, weil der dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO beigeordnete Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. ████████, während der Hauptverhandlung geisteskrank und verhandlungsunfähig gewesen sei, kann nicht durchdringen.
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß allein der erkennende Richter zu beurteilen habe, ob eine Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, sich bei körperlicher Anwesenheit auch geistig in einem Zustand befindet, der es ihr ermöglicht, ihre Rechte und Pflichten in der Verhandlung sachgemäß wahrzunehmen, und daß eine Nachprüfung dieser Frage in tatsächlicher Beziehung durch das Revisionsgericht ausgeschlossen (RGSt 1, 149; 29, 324; 57, 373). Dieser Auffassung hat sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in den Urteilen 1 StR 13/53 vom 14. April 1953 und 1 StR 100/61 vom 18. April 1961 angeschlossen. Der 5. Strafsenat scheint dagegen eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht für zulässig zu halten (vgl. die Urteile 5 StR 468/60 vom 7. Februar 1961 und 5 StR 556/60 vom 19. Mai 1961). Welche Ansicht den Vorzug verdient, insbesondere ob der Standpunkt des Reichsgerichts nicht wenigstens in denjenigen Fällen aufzugeben ist, in denen sich das erkennende Gericht mit der Frage der Verhandlungsfähigkeit nicht ausdrücklich befaßt hat, weil es hierzu keinen Anlaß sah, braucht hier nicht entschieden zu werden. Auch eine etwa zulässige Nachprüfung durch den Senat könnte der Rüge nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Strafkammer hat, wie sich aus den dienstlichen Äußerungen ihrer drei richterlichen Mitglieder ergibt, keinerlei Wahrnehmungen gemacht, die darauf schließen lassen könnten, daß Rechtsanwalt Dr. ██ sich nicht im vollen Besitz der zur sachgemäßen Führung der Verteidigung erforderlichen Verstandeskräfte befunden hat. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß er mit Ausnahme eines Tages, an dem er sich mit Krankheit entschuldigte und durch die mit ihm assoziierte Rechtsanwältin █████ vertreten ließ, an der zehntägigen Hauptverhandlung teilgenommen und alle Verrichtungen eines Verteidigers wahrgenommen, u. a. mehrfach Anträge gestellt hat. Das in der schriftlichen Revisionsbegründung und vom jetzigen Verteidiger in der Revisionsverhandlung geschilderte Verhalten spricht, soweit aus ihm überhaupt Schlüsse gezogen werden können, gerade für eine ordnungsmäßige Führung der Verteidigung. So war jedenfalls das Absehen von einer Ablehnung der richterlichen Mitglieder der Strafkammer, die nach Ansicht des Angeklagten deshalb befangen gewesen sein sollten, weil sie bereits bei der Verurteilung des früheren Mitangeklagten Br[REDACTED] mitgewirkt hatten, wegen der Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuches durchaus sachgemäß. Das gleiche gilt von dem Verzicht auf die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Sch[REDACTED] und des Vaters des früheren Mitangeklagten █████, weil sie dem Angeklagten günstige Bekundungen kaum erwarten ließen.
Unter diesen Umständen ist auch der Senat davon überzeugt, daß Rechtsanwalt Dr. ███████ fähig war, als Verteidiger mitzuwirken. Die von der Revision beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage hält der Senat nicht für erforderlich, und zwar umso weniger, als der Verteidiger in der Revisionsverhandlung selbst vorgetragen hat, daß nach einem im Ehrengerichtsverfahren gegen Dr. [REDACTED] erstatteten Gutachten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht gegeben seien.
Damit steht zugleich fest, daß die Revisionseinlegung durch Rechtsanwalt Dr. ██████ rechtswirksam ist.
2.) Die Aufklärungsrügen sind ebenfalls unbegründet.
Die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Sch[REDACTED] oder eines anderen Sachverständigen darüber, ob die im Urteil erörterten Fälschungen von Schreiben in einem diametralen Gegensatz zur Diktion des Angeklagten stünden und daher nicht von ihm dirigiert sein könnten, war durch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht geboten. Für ein sog. „Stil-Gutachten“ fehlte es an hinreichenden Grundlagen. Dr. Sch[REDACTED] hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 22. Juni 1960 dargelegt, daß der ihm vom Angeklagten erteilte Auftrag, ein solches Gutachten zu erstatten, nach Lage der Dinge (Formulierung der gefälschten Schreiben durch ██████) nicht erfüllbar sei. Vom psychologischen (charakterologischen und persönlichkeitstypologischen) Standpunkt aus ist er dann allerdings zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte mit einiger Wahrscheinlichkeit als Mitgestalter der Fälschungen ausgeschlossen werden könne. Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer nicht davon ausgehen konnte, daß es auch für diese Folgerung an einer hinreichenden Grundlage fehle, weil der Angeklagte nach ihren Feststellungen bei der Formulierung der Schreiben nicht mitgewirkt hat. Jedenfalls ergibt sich auch insoweit aus dem Gutachten kein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß sich ihr die Vernehmung eines Sachverständigen aufdrängte, nachdem sie auf Grund der in der Einlassung des Angeklagten enthaltenen Widersprüche und vor allem auf Grund der Aussage des Zeugen B[REDACTED], durch die Angaben des früheren Mitangeklagten Br[REDACTED] in wesentlichen Punkten bestätigt wurden, die sichere Überzeugung erlangt hatte, daß der Angeklagte zu den gefälschten Schreiben die Leitgedanken und banktechnischen Ausdrücke beisteuerte, während es Br[REDACTED] überlassen blieb, diese Angaben schriftlich zu verwerten, die Schriftstücke mit falschem Namen zu unterschreiben und nach Bedarf zu präsentieren.
Die sonst noch von der Revision vermißten Beweiserhebungen vorzunehmen, bestand für die Strafkammer gleichfalls kein Anlaß. Des bedarf einer Darlegung nur hinsichtlich der im Schriftsatz vom 28. Mai 1960 unter 3) benannten Zeugen. Diese Zeugen waren nicht für bestimmte Tatsachen benannt, sie sollten vielmehr nur nicht wissen, daß sich der Angeklagte und █████ bereits vor dem vom Angeklagten angegebenen Zeitpunkt (15. Mai 1956) kannten. Erstrebt wurde damit, wie es in dem Schriftsatz heißt, „eine Art Negativbeweis“. Diesen Beweis zu erheben, drängte sich der Strafkammer schon im Hinblick auf ihre Feststellung, daß der Angeklagte bis Mai 1956 bemüht gewesen sei, so wenig wie möglich gemeinsam mit ████ in Erscheinung zu treten, nicht auf. In der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger hierzu in Ergänzung der Revisionsbegründung noch vorgetragen, die Vernehmung der Zeugen sei auch deswegen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des früheren Mitangeklagten █████ von Bedeutung gewesen, weil dieser sich auf sie zum Beweise dafür berufen habe, daß er den Angeklagten bereits im September 1955 kennengelernt habe. Mit diesem verspäteten Vorbringen kann die Revision indessen nicht mehr gehört werden. Im übrigen ist die Richtigkeit der aufgestellten Behauptung aber auch nicht nachgewiesen.
3.) § 59 StPO ist nicht verletzt. Die Vernehmung des Zeugen ██████ zur Sache ist zunächst vom Urkundsbeamten wie folgt protokolliert worden: „Der Zeuge bekundete zur Sache. Der Zeuge wurde ordnungsmäßig vereidigt. Nochmals wurde der Zeuge vorgerufen und bekundete zur Sache.
Dem Zeugen wurde Bl. 7 aus Bd. X vorgelesen. Der Zeuge versicherte die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den vorher geleisteten Eid.“
Diesen Protokollvermerk hat der Vorsitzende der Strafkammer geändert, indem er den letzten Satz strich und dafür dem Satz: „Nochmals wurde der Zeuge vorgerufen und bekundete zur Sache“ die Worte: „und zwar unter Berufung auf den von ihm geleisteten Eid“ hinzufügte. Eine sachliche Änderung liegt darin jedoch nicht, denn auch die jetzige Fassung des Protokolls ergibt, daß der Zeuge seine sämtlichen späteren Bekundungen unter Berufung auf den vorher geleisteten Eid gemacht hat und daß ihm lediglich im Rahmen dieser Bekundungen das bezeichnete Schriftstück zur Unterstützung seines Gedächtnisses vorgelesen worden ist. Der Zeuge ist also nicht, wie die Revision vorträgt, teilweise unvereidigt geblieben.
4.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften entspricht überall dem Gesetz. Auch die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen
| Anlaß. | Scharpenseel | Menges | |||
| Dotterweich | Baldus | Meyer |