Beschwerde zurückgewiesen: Aufschiebende Wirkung bei Gebührenbescheid unzulässig
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 B 384/17
- Datum
- 12.04.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2017:0412.9B384.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei der Erhebung öffentlicher Abgaben nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist nur zulässig, wenn zuvor ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder teilweise abgelehnt worden ist; dieses Erfordernis ist eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung.
Die Ausnahme nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO (wenn eine Vollstreckung droht) greift nur, wenn tatsächlich die Gefahr der Vollstreckung dargelegt wird.
Bei der Festsetzung einer Rahmengebühr nach der Gebührenordnung ist die Behörde verpflichtet, ihr Ermessen im Rahmen des Gebührenrahmens erkennbar zu begründen; unterbleibt eine solche Ermessensausübung, ist regelmäßig nur die Mindestgebühr rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; in Eilverfahren über die Erhebung von Abgaben beträgt der Streitwert ein Viertel des festgesetzten Betrags (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 645/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 45,88 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 11. Januar 2017 ist bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht nicht erfüllt waren. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung, nicht lediglich um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012- 9 B 818/12 -, NVwZ-RR 2012, 748 (m.w.N.).
Einen solchen Aussetzungsantrag hat der Antragsteller nach Aktenlage nicht bei der Antragsgegnerin gestellt. Etwas anderes ist auch nicht vorgetragen.
Das behördliche Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung war vorliegend schließlich nicht entbehrlich. Insbesondere greift die Ausnahmeregelung nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht ein. Nach dieser Vorschrift gilt § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht, wenn eine Vollstreckung droht. Auch dies ist weder den Akten zu entnehmen noch vom Antragsteller vorgetragen.
Auf die vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.
Für das weitere Verfahren weist der Senat allerdings darauf hin, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls insoweit rechtswidrig sein dürfte, als neben den Auslagen für die Zustellung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt) i.H.v. 3,50 Euro eine höhere Gebühr als 33,20 Euro festgesetzt worden ist.
Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin das ihr in der - allein als Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung in Betracht kommenden - Tarifstelle 206 der Anlage zur GebOSt eingeräumte Ermessen zur Ausfüllung des dort festgelegten Gebührenrahmens von 33,20 Euro bis 256,00 Euro nicht erkennbar ausgeübt hat und somit auch eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wohl nicht mehr möglich ist (vgl. § 114 Satz 1 und 2 VwGO). Eine solche Ausübung des Rahmenermessens ist aber immer dann notwendig, wenn - wie hier - im Fall einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird.
Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, juris Rdnr. 108.
Die angefochtene Gebührenfestsetzung dürfte daher nur in Höhe der in der Tarifstelle festgelegten Mindestgebühr rechtmäßig sein.
Auf die Notwendigkeit der Ermessensausübung bei der Anwendung von Gebührenrahmen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist die Antragsgegnerin im Übrigen bereits mehrfach durch den Senat hingewiesen worden.
Vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 2013– 9 E 989/12 – und vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. In Eilverfahren, die die Erhebung von Abgaben betreffen, beträgt der Streitwert ein Viertel des festgesetzten Betrages.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert (3)
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Zitiert von (30)
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