Teilweise Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe gegen Gebührenbescheid zur Fahrerlaubnis
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 E 322/18
- Datum
- 12.04.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2019:0412.16E322.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Partei die Kosten nicht tragen kann und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat sowie nicht mutwillig erscheint (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Bei Rahmengebühren der GebOSt muss die gebührenpflichtige Behörde ihr Ermessen konkret ausüben und den Einzelfall innerhalb des Gebührenrahmens als einfach, mittlerer oder aufwändig einordnen.
Die bloße Angabe, Straf- oder Bußgeldakten eingeholt zu haben, reicht nicht aus, um eine über die Mindestgebühr hinausgehende Gebührfestsetzung im Rahmen der GebOSt zu rechtfertigen.
Tarifstellen der GebOSt gelten für Amtshandlungen nach dem StVG und darauf beruhenden Vorschriften; Amtshandlungen, deren Rechtsgrundlage im Verwaltungsvollstreckungsgesetz liegt (z. B. Androhung unmittelbaren Zwanges), sind nicht ohne Weiteres den Tarifstellen der GebOSt zuzuordnen.
Die Festsetzung geringfügiger Auslagen wie Postzustellung ist nach § 2 Abs.1 Nr.1 GebOSt rechtmäßig.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 14980/17
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. März 2018 teilweise geändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sich die Klage auf Aufhebung der einen Betrag von 35,52 Euro übersteigenden Kostenfestsetzung in dem Gebührenbescheid der Beklagten vom 10. November 2017 richtet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit die Klage gegen die in dem Gebührenbescheid der Beklagten vom 10. November 2017 enthaltene, einen Betrag von 35,52 Euro übersteigende Kostenfestsetzung gerichtet ist. Insoweit hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Gebührenbescheid der Beklagten ist in Höhe von 107,00 Euro voraussichtlich rechtswidrig; dies betrifft den über die Mindestgebühr für die Entziehung der Fahrerlaubnis hinausgehenden Betrag von 96,80 Euro und die für die „Androhung der zwangsweisen Einziehung der Fahrerlaubnis“ (gemeint ist wohl „des Führerscheins“) festgesetzte Gebühr in Höhe von 10,20 Euro.
Bei der Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 130,00 Euro für die Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Beklagte das ihr in der Tarifstelle 206 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eingeräumte Ermessen zur Ausfüllung des dort festgelegten Gebührenrahmens von 33,20 Euro bis 256,00 Euro nicht hinreichend ausgeübt. Eine solche Ausübung des Rahmenermessens ist immer notwendig, wenn – wie hier – im Fall einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris, Rn. 7 ff., und vom 4. Dezember 2017 - 16 E 611/16 -.
Die Gebühren erhebende Behörde hat dabei in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl 2017, 338 = juris, Rn. 91 und 108.
Dies lässt der bloße Verweis auf die Anforderung von Straf- und Bußgeldakten nicht erkennen.
Ferner spricht viel dafür, dass die Festsetzung einer Gebühr von 10,20 Euro für die „Androhung der zwangsweisen Einziehung der Fahrerlaubnis“ nicht auf die Tarifstelle 398 gestützt werden kann und deshalb rechtswidrig ist. Die Beklagte hat dem Kläger in ihrem Bescheid vom 9. November 2017 die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht für den Fall, dass er Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins nicht fristgerecht Folge leisten sollte. Als Gebühren auslösende Amtshandlung dürfte demnach die Androhung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins (nicht der Fahrerlaubnis) gemeint sein.
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Tarifstelle 398 der Anlage zu § 1 GebOSt für die hier vorgenommene Androhung gilt. Dagegen spricht bereits, dass die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 1 GebOSt und § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StVG für Amtshandlungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, mithin auch der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt, nicht jedoch für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, für die gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW Kosten nach näherer Bestimmung durch die Ausführungsverordnung VwVG erhoben werden. Wie die Beklagte in ihrem Bescheid vom 9. November 2017 zutreffend ausgeführt hat, findet die hier vorgenommene Androhung der Einziehung des Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwanges ihre Rechtsgrundlage in § 63, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 3, § 62 VwVG NRW.
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. August 2009 - 4 K 173.09 -, juris, Rn. 15.
Die hier vorgenommene Androhung der Einziehung des Führerscheins dürfte sich zudem schwerlich unter den Wortlaut der Tarifstelle 398 der Anlage zu § 1 GebOSt subsumieren lassen. Danach erfasst diese Tarifstelle die Androhung einer Anordnung der im 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 GebOSt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die (angedrohte) Einziehung eines Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwanges eine Anordnung der im 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 GebOSt genannten Maßnahmen wäre. Am ehesten käme insoweit noch die Tarifstelle 254 in Betracht.
Vgl. in diesem Sinne VG Saarland, Urteil vom 10. März 2010 - 10 K 490/09 -, juris, Rn. 67 ff.
Sie betrifft sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Einziehung eines Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwanges dürfte jedoch nicht darunter fallen, denn sie erfolgt – ebenso wie ihre Androhung – auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Festsetzung des unmittelbaren Zwanges die Pflicht aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. mit § 47 Abs. 1 FeV vollstreckt wird. Denn nicht die Anordnung, den Führerschein abzugeben, ist hier der Gegenstand der Androhung, sondern die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Gegen die Geltung der Tarifstelle 254 für die Einziehung eines Führerscheins spricht ferner die darin enthaltene Regelung, dass die Gebühr auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten umfasst. Die Differenzierung zwischen Anordnung und Vollstreckung spricht dafür, dass die Tarifstelle 254 zwar Anordnungen einschließlich deren Vollstreckung umfassen soll, nicht jedoch bloße Vollstreckungsmaßnahmen.
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. August 2009 - 4 K 173.09 -, juris, Rn. 16.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, weil die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2017 (Entziehung der Fahrerlaubnis, Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins, Androhung des unmittelbaren Zwangs) aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Festsetzung der Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,32 Euro im Bescheid vom 10. November 2017 ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 127 Abs. 4 ZPO. Angesichts des nur geringen Anteils, hinsichtlich dessen die Beschwerde erfolgreich ist, macht der Senat von seinem Ermessen zur Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 5502 KV GKG keinen Gebrauch.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Zitiert von (25)
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