Beschwerde zurückgewiesen: Unzulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes mangels Aussetzungsantrags
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 B 818/12
- Datum
- 13.07.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2012:0713.9B818.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller zuvor nicht bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt hat; es handelt sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung.
Die Ausnahmevoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO setzt konkrete Vorbereitungshandlungen des Vollstreckungsgläubigers und eine objektiv unmittelbar bevorstehende Vollstreckung voraus; eine bloße Mahnung genügt hierfür nicht.
Eine nachträgliche Stellung eines Aussetzungsantrags bei der Behörde oder das Eintreffen einer späteren Vollstreckungsankündigung macht einen bereits verfrüht und somit unzulässig bei Gericht gestellten Antrag nicht nachträglich zulässig.
Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich; die in der Beschwerde unter die auf Erfolg des Beschwerdeverfahrens gestellte „hilfsweise“ Neuantragsstellung ist als unzulässige bedingte Antragstellung zu werten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 333/12
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer¬deverfahrens.
2. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 450,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig ist.
Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Gericht nach Absatz 5 in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, also insbesondere bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, wozu auch die hier streitbefangene Gebührenfestsetzung zählt, nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung, nicht lediglich um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2008 - 12 B 253/08 -, juris, und vom 24. April 2008 - 14 B 529/08 -, juris Rn. 5, Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 180.
Einen Aussetzungsantrag hat die Antragstellerin erst mit Schriftsatz vom 21. Juni 2012, mithin nach der schon am 17. Mai 2012 erfolgten Antragstellung bei Gericht, gestellt. Dessen Ablehnung mit Schreiben des Antragsgegners vom 27. Juni 2012 hat - aufgrund der rechtlichen Einordnung des vorherigen verwaltungsbehördlichen Aussetzungsverfahrens als Zugangsvoraussetzung - nicht zur Folge, dass der Antrag nunmehr zulässig geworden wäre.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO im Hinblick auf eine drohende Vollstreckung ausnahmsweise entbehrlich (gewesen) wäre. Diese Ausnahmeregelung setzt voraus, dass der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für die baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, statt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Eine bloße Mahnung ist allerdings noch keine Vollstreckungsmaßnahme; ihr kann nicht ohne weiteres entnommen werden, dass unmittelbar nach Fristablauf tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 7 B 356/10 -, juris Rn. 5, m.w.N.
Dies zugrunde gelegt reichte das Mahnschreiben der Landeskasse vom 22. Mai 2012 schon inhaltlich nicht aus, die Annahme einer drohenden Vollstreckung zu begründen. Anderes dürfte für die mit der Beschwerde vorgelegte "Vollstreckungsankündigung" der Landeskasse E. vom 4. Juli 2012 gelten. Darauf kommt es hier aber nicht an, weil beide Schreiben aus der Zeit nach der Stellung des Antrags beim Verwaltungsgericht stammen. Der verfrüht bei Gericht gestellte und deshalb nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässige Antrag wird durch eine spätere Vollstreckungsankündigung nicht nachträglich zulässig. Die erfolglose vorherige Stellung eines Aussetzungsantrags bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist nur dann gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, wenn eine Vollstreckung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung droht.
Vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, DVBl. 2010, 1242, juris Rn. 8; i.E. ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Februar 2011 - 2 S 107/11 -, VBlBW 2011, 238, juris Rn. 6; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 80 Rn. 507.
Aus dem Regelungszusammenhang der beiden Sätze des § 80 Abs. 6 VwGO folgt, dass § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO als Ausnahme von dem in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO geregelten Erfordernis eines vorherigen behördlichen Aussetzungsverfahrens dessen rechtliche Einordnung als Zugangsvoraussetzung teilt. Das muss, da das Gesetz keinen Anhaltspunkt für eine insoweit differenzierende Auslegung bietet, gleichermaßen gelten für den in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO geregelten Fall, dass zwar ein Aussetzungsantrag gestellt, von der Behörde aber noch nicht beschieden worden ist, wie für den in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO geregelten Fall einer drohenden Vollstreckung. Dem systematischen Zusammenhang der gesetzlichen Regelung trägt die im Schrifttum ohne nähere Begründung vertretende Gegenmeinung,
vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 130; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 185,
nicht Rechnung.
Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, einen erneuten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht zu stellen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ein wirksamer neuer Antrag in der Beschwerdeschrift vom 6. Juli 2012 nicht zu sehen sein dürfte. Mit dem Beschwerdeantrag, den Beschluss aufzuheben und dem Antrag zu entsprechen, "hilfsweise" werde der Antrag hiermit erneut gestellt, ist der beim Verwaltungsgericht zu stellende neue Antrag unter eine unzulässige Bedingung gestellt worden. Als Prozesshandlung ist die Antragstellung grundsätzlich bedingungsfeindlich; eine ausnahmsweise zulässige innerprozessuale Bedingung,
vgl. dazu Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 81 Rn. 88,
liegt hier nicht vor, weil die Antragstellung von dem Misserfolg des hier vorliegenden Beschwerdeverfahrens, mithin von der gerichtlichen Entscheidung in einem anderen Verfahren abhängig gemacht worden ist. Soweit der neue Antrag, wofür allerdings kein Anhalt besteht, an das beschließende Beschwerdegericht gerichtet sein sollte, wäre der Senat dafür nicht zuständig. Weder ist das Klageverfahren gegen den Gebührenbescheid als Hauptsache i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in zweiter Instanz anhängig, noch ist das Oberverwaltungsgericht für Verfahren der vorliegenden Art erstinstanzlich zuständig (vgl. § 48 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt gemäß seiner ständigen Spruchpraxis mit Blick auf den nur vorläufigen Charakter des Eilverfahrens ein Viertel der streitigen Gebührenforderung zu Grunde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert (3)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 B 253/08 · 13.03.2008Beschwerde gegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 VwGO) zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 7 B 356/10 · 21.05.2010Einstellung wegen Erledigung; aufschiebende Wirkung gegen Ordnungsverfügungen wiederhergestellt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 14 B 529/08 · 24.04.2008Beschwerde gegen Aussetzung der Vollziehung bei Vergnügungssteuer zurückgewiesen
Zitiert von (30)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 9 B 1540/17 · 29.01.2018Vorläufiger Rechtsschutz gegen Jagdverwaltungsgebühr: keine aufschiebende Wirkung, keine Zweifel
- Oberverwaltungsgericht NRW · 9 B 384/17 · 12.04.2017Beschwerde zurückgewiesen: Aufschiebende Wirkung bei Gebührenbescheid unzulässig
- Oberverwaltungsgericht NRW · 14 B 985/20 · 18.09.2020Säumniszuschläge zur Gewerbesteuer: AdV-Antrag und drohende Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 VwGO)
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- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 5 L 1774/12 · 22.02.2013Anordnung aufschiebender Wirkung bei Gewerbesteuerzins: Antrag als unzulässig verworfen
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 5 L 1487/12 · 06.12.2012Anordnung aufschiebender Wirkung bei Gebührenbescheid: Antrag mangels Aussetzungsantrag verworfen
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 5 L 1218/12 · 13.12.2012Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Haftungsbescheid als unzulässig verworfen
- Verwaltungsgericht Köln · 18 L 8/22 · 24.01.2022Eilverfahren: Fahrtenbuchauflage mangels nachgewiesenem Anhörungszugang ausgesetzt
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 5 L 572/13 · 29.05.2013Eilantrag auf aufschiebende Wirkung gegen Gewerbesteuerbescheid abgewiesen
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 13 L 782/14 · 23.06.2014Eilantrag zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Mahnschreiben als unzulässig abgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 B 97/24 und 4 E 83/24 · 12.07.2024Zweitbescheid nach SchfHwG: „Beauftragung“ erfordert Vertragsschluss; Beschwerde erfolglos