Beschwerde gegen Kapazitätsfeststellung: Titellehre und Lehrdeputat nicht anrechenbar
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 C 25/11
- Datum
- 17.03.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2011:0317.13C25.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein zusätzliches individuelles Lehrdeputat kann mit vakanten Lehrpersonalstellen der Lehreinheit verrechnet werden; dadurch entsteht insoweit kein dauerhaftes zusätzliches Lehrdeputat.
Wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen bilden eine eigene Stellengruppe; ihre Lehrverpflichtung ist nach § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV regelmäßig auf 4 LVS zu bemessen.
Lehrtätigkeiten aus Titellehre, die freiwillig und unentgeltlich erbracht werden, sind keine Lehrauftragsstunden i.S.d. § 10 Satz 1 KapVO und dürfen nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt werden.
Beurlaubungen begründen keinen "Schwund" i.S.v. § 14 Abs. 3 Nr. 3 bzw. § 16 KapVO, da sie keine dauerhafte Entlastung der Lehreinheit darstellen und Plätze durch Quereinsteiger besetzt werden können.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Dezember 2010 wird auf Kosten der An¬trag-stellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Weder der im Beschwerdeverfahren gestellte Hauptantrag noch der Hilfsantrag haben Erfolg.
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Kapazitäten für das erste Fachsemester voll ausgelastet sind.
1. Soweit die Antragstellerin die vom Verwaltungsgericht bejahte Verrechnungsmöglichkeit hinsichtlich eines zusätzlichen Lehrdeputats mit in der Lehreinheit vakanten Stellen moniert hat, entspricht diese Sichtweise der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Für den Fall des Bestehens zusätzlichen individuellen Lehrdeputats dürfen Stellenvakanzen gegenübergestellt werden. Etwaiges zusätzliches Lehrdeputat darf demnach mit in der Lehreinheit nicht besetzten Stellen verrechnet werden. Im Ergebnis ergäbe sich ein zusätzliches Lehrdeputat daher nicht. Verfügt eine Lehreinheit über eine vakante Lehrpersonalstelle mit einem Stellendeputat, das der latenten individuellen Lehrverpflichtung der nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson entspricht, und könnte auf dieser vakanten Stelle die betreffende Lehrperson geführt werden, kann die individuelle Lehrverpflichtung dieser Person auf jene Stelle angerechnet werden. Ebenso kann die "überschießende" individuelle Lehrverpflichtung der nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson zur Abdeckung von unterbesetzten anderen Stellen verwendet werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 13 C 3/99 . und vom 27. April 2009 13 C 10/09 -, juris, und vom 7. Mai 2009 13 C 11/09 -, juris.
2. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern mit befristeten und mit unbefristeter Anstellung sei nicht gerechtfertigt, folgt der Senat dieser Auffassung bereits deshalb nicht, weil nach § 3 Abs. 4 Satz 5 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) bei wissenschaftlichen Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, die Lehrverpflichtung auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) festzusetzen ist. Wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung bilden daher eine eigene Stellengruppe.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005 13 C 119/05 -, juris.
Dass ausnahmsweise eine höhere Festsetzung geboten wäre, ist weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich.
3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen.
Das Modell der Kapazitätsverordnung geht vom sog. Stellenprinzip (§ 8 KapVO) und von Lehreinheiten (§ 7 KapVO) aus und lässt die erst im Berechnungszeitraum greifbare Hochschulwirklichkeit außer Betracht. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden vergangenen Semestern vor dem Berechnungsstichtag hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung nicht vor. Dies ist Ausdruck seiner Praktikabilität und Unkompliziertheit. Auch erfüllt die Titellehre nicht die Voraussetzungen des § 10 KapVO. Nach dessen Satz 1 werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (Satz 2). Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (Satz 3).
Die Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden i. S. v. § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden.
Hierzu insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 u. a. -, juris.
Auf diese Lehrleistungen besteht kein Anspruch und es ist nicht sicher, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden. Die Titellehre stellt kein aus eigenen haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen der Hochschule folgendes und daher nicht mit der für die Kapazitätsberechnung notwendigen Dauerhaftigkeit verfügbares und nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit in die ex ante-Kapazitätsberechnung einstellbares Lehrpotential dar. Dass die Titellehre nicht in die Kapazitätsberechnung einfließt, folgt auch aus der vom Senat für geboten erachteten entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, juris.
Von § 10 Satz 3 KapVO sind unentgeltliche und freiwillig erbrachte Lehrauftragsstunden erfasst. Es ist nicht erkennbar, warum es unter Berücksichtigung des Gebotes der erschöpfenden Nutzung öffentlicher Mittel einen Unterschied machen soll, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären Forschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine Lehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen lässt.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11. März 2005 - 6 D 10132/05 -, juris; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 u. a. -, a. a. O.
Die Auslegung des § 10 KapVO ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar, denn es gebietet nicht, Titellehre kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Es steht dem Kapazitätsnormgeber frei, wie er sein Regelungsermessen in der Frage betätigt, ob und wieweit im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Lehrangebotsberechnung eingehen soll. Es könnte die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährden, wenn sie einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte.
Hierzu näher BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u. a. -, NVwZ 1989, 360, 364 f.
4. Soweit der Antragstellerin schließlich geltend macht, bei der Schwundquotenberechnung sei ein sog. "Urlaubsschwund" zu berücksichtigen, fehlt es bereits an einer entsprechenden Darlegung. Es ist nicht aufgezeigt, warum eine Beurlaubung die Voraussetzungen für einen Schwund im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO erfüllt und eine Berücksichtigung von Beurlaubten verpflichtend sein soll. Abgesehen hiervon fallen Beurlaubungen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Auf eventuelle Beurlaubungen in den höheren Semestern kommt es nicht an. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem verspäteten Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 13 C 11/03 , juris, vom 11. Mai 2004 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 13 C 10/09 , juris, und vom 9. Juli 2010 13 C 264/10 u. a. , juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert (8)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 3/99 · 24.02.1999Zulassung der Beschwerde im Kapazitätsrecht Medizin: Stellenprinzip und „latentes“ Deputat
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 20/04 · 28.05.2004Gegenvorstellung im NC-Beschwerdeverfahren: Darlegungslast und Kapazität im Modellstudiengang
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 119/05 · 14.04.2005Kapazitätsrecht Medizin: Zeitangestelltenstellen mit 4 LVS statt 8/9 LVS anzusetzen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 10/09 · 27.04.2009Beschwerde gegen Kapazitätsberechnung und Lehrdeputate im Eilverfahren zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 11/03 · 17.03.2003Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Zulassung zum Medizinstudium zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 11/09 · 07.05.2009Beschwerde gegen Lehrdeputat-Festsetzung und Kapazitätsberechnung (Hochschulrecht)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 1280/04 · 11.05.2004Kapazitätsberechnung Medizin (Vorklinik): Gruppengrößen, Deputate und § 2 Abs. 2 ÄAppO n.F.
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 264/10 · 09.07.2010Hochschulpakt 2020: Kein Anspruch auf Erhöhung medizinischer Studienplätze
Zitiert von (23)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 88/13 · 26.08.2013Eilverfahren Studienplatz Humanmedizin: Hochschulpakt begründet keinen Zulassungsanspruch
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 50/13 · 08.07.2013Eilverfahren Studienplatz Humanmedizin: Hochschulpakt begründet keinen Zulassungsanspruch
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 41/16 · 19.10.2016Außerkapazitäre Zulassung Medizin: Beschwerde mangels Anordnungsanspruch zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 2/16 · 19.04.2016Medizinstudium: Kein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung im Eilverfahren
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 2/13 · 04.03.2013Außerkapazitäre Zulassung Humanmedizin: Hochschulpakt und Kapazitätsberechnung
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- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 41/13 · 28.05.2013Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Humanmedizinstudium zurückgewiesen
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