Beschwerde zu Studienplatzkapazität: Hochschulpakt II, KapVO und 30% Krankenversorgungsabzug
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 C 1/15
- Datum
- 04.03.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2015:0304.13C1.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Hochschulpakt II begründet kein subjektives Recht der einzelnen Studierenden auf Schaffung weiterer Ausbildungskapazitäten; ein kapazitätsrechtlicher Anspruch ist erst gegeben, wenn tatsächlich zusätzliche Studienplätze geschaffen worden sind.
Ein pauschaler Krankenversorgungsabzug von 30 % im Rahmen der KapVO ist als Annäherungswert zulässig und überschreitet den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers nicht, sofern keine erhebliche Änderung der tatsächlichen Umstände dargetan ist.
Befristet beschäftigtes wissenschaftliches Personal ist bei der kapazitätsrechtlichen Ermittlung grundsätzlich nicht als dauerhafte Lehrpersonalstelle zu berücksichtigen; die Befristungsdauer ist hierfür maßgeblich arbeitsrechtlich zu beurteilen.
Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht kapazitätserhöhend anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und keine verlässlichen, kontinuierlichen Leistungen begründen.
Drittmittelfinanzierte Beschäftigte sind bei der Bestimmung des Lehrangebots nicht zu berücksichtigen, da sie keine aus Stellen oder haushaltsmäßigen Ressourcen abgeleiteten, verbindlichen Lehrleistungen erbringen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 69/14
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat eine Kapazität von 69 Studienplätzen errechnet ‑ festgesetzt waren 70 -, die durch 70 eingeschriebene Studienanfänger erschöpft sei. Die dagegen gerichteten Einwände greifen nicht durch.
1. Das Vorbringen zum Hochschulpakt II genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil die Antragstellerin sich auf die Universität Kiel und offenbar auf Vereinbarungen anderer Bundesländer bezieht (Ziel- und Leistungsvereinbarung VI, ZV II). Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass sie keine Vereinbarung zur Aufnahme zusätzlicher Studierender im Rahmen des Hochschulpakts 2020 geschlossen und dementsprechend keine zusätzlichen finanziellen Mittel erhalten hat, um weitere Studienplätze zu schaffen. Der Hochschulpakt selbst vermittelt aber kein subjektives Recht auf Schaffung weiterer Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern. Ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann nach ständiger Senatsrechtsprechung aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 98/13 -, Rn. 5, juris, m.w.N.
Sind keine zusätzlichen Kapazitäten geschaffen worden, geht auch das Vorbringen der Antragstellerin ins Leere, bei Zusatzkapazitäten, die aufgrund einer Sonderziel- und Leistungsvereinbarung geschaffen worden seien, seien die Vorgaben der KapVO zu beachten.
2. Die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO genügen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen, da ein § 4 Abs. 1 Nr. 1 in der hier maßgeblichen nordrhein-westfälischen Lehrverpflichtungsverordnung (abgekürzt: LVV) nicht existiert.
3. Das Vorbringen zum Krankenversorgungsabzug greift nicht durch. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird, ist der pauschale Krankenversorgungsabzug von 30 % - auch bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern – rechtlich nicht zu beanstanden. Der Abzug von 30 % für die ambulante Krankenversorgung ist für die Universitäten in § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO bindend geregelt. Danach wird in der Lehreinheit Zahnmedizin der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl. Der Verordnungsgeber hat den zugrunde zu legenden Personalbedarf, bei dem es sich um einen Annäherungswert und keine exakt errechenbare Größe handeln kann, damit pauschal und einheitlich festgelegt. Hierdurch sollten umständliche und im Einzelfall schwierige Ermittlungen zu der tatsächlichen und ständigen Schwankungen unterliegenden Inanspruchnahme jeder einzelnen Lehrperson für die ambulante Krankenversorgung vermieden werden. Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin - nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 - 13 C 11/11 u.a. -, juris, Rn. 7, m.w.N.
4. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht Dr. W. und Dr. M. als unbefristet Beschäftigte mit 8 SWS berücksichtigen. Sie sind befristet beschäftigt; der Befristungsdauer kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung keine kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Ob sie § 2 WissZeitVG entspricht, ist allein arbeitsrechtlich relevant.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 13 B 630/13 -, juris, Rn. 13 ff.
Im Übrigen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Annahme, die zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden. Wie die Antragsgegnerin plausibel ausgeführt hat, greift im Fall von Dr. W. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG und bei Herrn Dr. M. § 2 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 WissZeitVG.
5. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird, ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris.
Die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 32.
6. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistungen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
7. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan.
Die Antragsgegnerin hat glaubhaft angegeben, dass - kapazitätsfreundlich - weder in der festgesetzten Zulassungszahl noch in der Zahl der Rückmelder beurlaubte Studierende enthalten seien.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert (8)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 20/04 · 28.05.2004Gegenvorstellung im NC-Beschwerdeverfahren: Darlegungslast und Kapazität im Modellstudiengang
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 21/12 · 21.06.2012Kapazitätsrecht Medizin: Deputatsminderung, Drittmittelpersonal und Dienstleistungsexport
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 213/08 · 19.08.2008Kapazitätsrecht Medizin: Deputatsminderung, Titellehre und Schwundausgleichsfaktor
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 98/13 · 26.08.2013Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Medizinstudium zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 271/09 · 20.11.2009OVG NRW: Titellehre nicht kapazitätserhöhend nach § 10 KapVO
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 25/11 · 17.03.2011Beschwerde gegen Kapazitätsfeststellung: Titellehre und Lehrdeputat nicht anrechenbar
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1421/13 · 27.01.2014NC-Kapazitätsrecht: Befangenheitsantrag rechtsmissbräuchlich; Berufungszulassung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 630/13 · 05.07.2013Medizinstudium: Keine außerkapazitäre Zulassung aus Hochschulpakt II (OVG NRW)
Zitiert von (30)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 16/15 · 11.08.2015Zulassung außerhalb festgesetzter Kapazität abgelehnt – Beschwerde zurückgewiesen
- Verwaltungsgericht Minden · 10 Nc 3/18 · 13.12.2018Einstweilige Anordnung auf Zulassung zum Master Psychologie: kein freier Studienplatz
- Verwaltungsgericht Minden · 10 L 991/15 · 04.03.2016Eilverfahren: Keine vorläufige Zulassung Psychologie (Bachelor) außerhalb der Kapazität
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 62/21 · 11.01.2022Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung Humanmedizin (1./3. FS) abgelehnt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 25/16 · 01.12.2016Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung Humanmedizin abgelehnt (Kapazität erschöpft)
- Verwaltungsgericht Aachen · 10 L 592/21 · 18.02.2022Eilantrag auf vorläufige Zulassung Zahnmedizin: keine außerkapazitären Studienplätze
- Verwaltungsgericht Aachen · 10 L 918/23 · 05.02.2024Eilantrag auf vorläufige Zulassung Zahnmedizin (WS 2023/2024) mangels Kapazität abgelehnt
- Verwaltungsgericht Aachen · 10 L 764/22 · 10.01.2023Einstweilige Anordnung: Keine vorläufige Zulassung Zahnmedizin mangels freier Kapazität
- Verwaltungsgericht Minden · 10 Nc 8/17 · 19.12.2017Eilantrag auf Zulassung zum Master Psychologie: keine freien Studienplätze WS 2017/18
- Verwaltungsgericht Köln · 6 Nc 91/21 · 13.06.2022Einstweilige Anordnung: Losverfahren für 2 außerkapazitäre Plätze Zahnmedizin (WS 2021/22)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 99/21 · 20.12.2021Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung Zahnmedizin abgelehnt wegen voller Besetzung
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 21/22 · 14.12.2022Eilantrag auf (außerkapazitäre) Zulassung Humanmedizin WS 2022/2023 abgelehnt
- Verwaltungsgericht Minden · 10 L 1038/18 · 12.12.2018Einstweilige Anordnung auf Zulassung Psychologie (Bachelor): kein freier Studienplatz
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 13/16 · 06.12.2016Eilrechtsschutz: Keine Zulassung außerhalb Kapazität im Bachelor Psychologie (WS 2016/2017)
- Verwaltungsgericht Aachen · 9 L 848/24 · 11.12.2024Eilantrag auf Zulassung Zahnmedizin WS 2024/25: keine außerkapazitären Plätze
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 83/22 · 15.11.2022Eilantrag auf Zulassung Zahnmedizin: Kapazität erschöpft, kein Nachweis zur Weiterbildung nötig
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 37/15 · 18.11.2015Eilrechtsschutz Hochschulzulassung Zahnmedizin: kein Anordnungsanspruch bei Kapazitätsausschöpfung
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 37/23 · 04.12.2023Eilantrag auf Zulassung Zahnmedizin (1. FS) Düsseldorf: keine freien Studienplätze
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 37/24 · 18.11.2024Eilantrag auf Zulassung Zahnmedizin Düsseldorf: Keine (außer-)kapazitären Studienplätze
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 40/16 · 06.12.2016Zahnmedizin Düsseldorf: Keine Studienplätze außerhalb Kapazität (WS 2016/2017)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 109/19 · 19.12.2019Eilantrag auf Zulassung Humanmedizin (WS 2019/2020): Kapazität durch Zulassungszahlen ausgeschöpft
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 40/20 · 03.12.2020Eilverfahren Studienplatz Humanmedizin: Zulassungszahl 411 erschöpft Kapazität (HHU Düsseldorf)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 107/20 · 19.11.2020Zahnmedizin Düsseldorf: Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung abgelehnt
- Verwaltungsgericht Minden · 10 L 1432/16 · 21.02.2017Eilverfahren Studienplatz Psychologie Uni Bielefeld: kein Anspruch auf (außer-)kapazitäre Zulassung
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 49/17 · 07.12.2017Eilantrag auf vorläufige Zulassung Humanmedizin: Kapazität durch Zulassungszahl ausgeschöpft
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 168/19 · 26.11.2019Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung Zahnmedizin abgelehnt (WS 2019/2020)
- Verwaltungsgericht Köln · 6 Nc 4/23 · 12.09.2023Zahnmedizin Köln: Eilantrag auf Zulassung/Losverfahren mangels weiterer Kapazität abgelehnt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 73/18 · 18.12.2018Eilantrag auf vorläufige Zulassung Humanmedizin (WS 2018/2019) mangels Kapazität abgelehnt
- Verwaltungsgericht Aachen · 9 L 774/25 · 16.03.2026Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Zahnmedizinstudium abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 60/15 · 23.03.2015Kapazitätsrecht Humanmedizin: Berufungszulassung zu Titellehre, CNW und Juniorprofessoren abgelehnt