Beschwerde gegen Zulassung außerhalb festgesetzter Studienplatzkapazität zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 C 22/16
- Datum
- 31.05.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2016:0531.13C22.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität setzt die glaubhafte Darlegung voraus, dass die Kapazität nicht erschöpft ist und substantiiert vorgetragene Einwände gegen die Kapazitätsberechnung bestehen.
Aus einer Verwaltungsvereinbarung wie dem Hochschulpakt lässt sich kein kapazitätsrechtlicher Anspruch auf Erhöhung der Zulassungszahlen herleiten, solange hieraus noch keine tatsächlich geschaffenen Studienplätze resultieren.
Bei der Kapazitätsberechnung sind beurlaubte Studierende nicht als Schwund zu berücksichtigen; Beurlaubungen führen nicht zu einer echten Entlastung der Lehreinheit im Sinne der Kapazitätsverordnung.
Die Kapazitätsverordnung geht verbindlich von drei Lehreinheiten aus; eine Verlagerung von Stellen zwischen Lehreinheiten zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze ist nicht geboten, und der Dienstleistungsexport ist nicht wegen Doppelstudium zu mindern, sofern die Verordnung dies nicht vorsieht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 81/15
Rubrum
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
1. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 189 Studienplätze besetzt sind. Substantiierte Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben.
2. Das Vorbringen der Antragstellerin zum Hochschulpakt 2020 greift nicht durch. Es genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen, soweit behauptet wird, das Verwaltungsgericht habe die Auffassung vertreten, dass die diesbezügliche Verwaltungsvereinbarung nicht zu einer Erhöhung der Ausbildungskapazität führe. Im erstinstanzlichen Beschluss sind vielmehr neun Stellen bei der Berechnung des Lehrangebots berücksichtigt worden, die aus Mitteln des Hochschulpaktes zusätzlich geschaffen worden sind. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass aus dem Hochschulpakt II ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen solange nicht hergeleitet werden kann, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens nicht geschaffen worden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, und vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, jeweils juris.
Mit der näher begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, die aus Mitteln des Hochschulpakts befristet eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter seien mit 4 DS, nicht mit 8 DS zu berücksichtigen, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.
3. Vakanzen in Höhe von 50 DS hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Insoweit genügt die Beschwerde, die von Vakanzen in Höhe von 63 DS spricht, nicht den Darlegungsanforderungen.
4. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Dienstleistungsexport nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahnmedizin in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 13 C 41/13 -, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 15.
5. Die Behauptung der Antragstellerin, Vorlesungen seien offensichtlich von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet worden mit der Folge, dass sie im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen seien, ist unsubstantiiert. Sie ist deshalb insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommen Verteilung der curricularen Anteile in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das – zulässigerweise hier zugrundegelegte – Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von drei Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze.
Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris.
6. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan. Beurlaubungen fallen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris, und vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris.
7. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich die Antragstellerin nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. Er hält sie auch weiterhin für akzeptabel und im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Zitiert (21)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 1/09 · 16.03.2009Hochschulzulassung: Kapazitätsminderung durch Mastervorbehalt unzureichend begründet
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 5/08 · 27.02.2008Medizinstudium: Eilbeschwerde gegen vorläufige Zulassung mangels Kapazitätsfehlern zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 93/09 · 08.07.2009Medizinstudium: Keine Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze (Kapazitätsrecht)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 11/10 · 02.03.2010Vorläufige Zulassung Medizin: Kapazitätsberechnung Vorklinik Düsseldorf bestätigt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 244/05 · 20.07.2005Kapazitätsrecht Medizin: Zeitstellen, Deputat und Dienstleistungsexport; Anschlussbeschwerde Kosten unzulässig
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 1/10 · 25.02.2010Vorläufige Zulassung Medizin: Beschwerden gegen Kapazitätsberechnung zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 10/09 · 27.04.2009Beschwerde gegen Kapazitätsberechnung und Lehrdeputate im Eilverfahren zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 1/08 · 18.01.2008Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Zulassung zum Zahnmedizinstudium abgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 21/12 · 21.06.2012Kapazitätsrecht Medizin: Deputatsminderung, Drittmittelpersonal und Dienstleistungsexport
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 11/03 · 17.03.2003Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Zulassung zum Medizinstudium zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 1280/04 · 11.05.2004Kapazitätsberechnung Medizin (Vorklinik): Gruppengrößen, Deputate und § 2 Abs. 2 ÄAppO n.F.
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 125/07 · 25.05.2007OVG NRW: Bestätigung der Gruppengröße 180 für Vorlesungen in der KapVO
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 1537/11 · 31.01.2012Kapazitätsrecht Pharmazie: Hochschulpakt begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Plätze
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 260/10 · 08.06.2010Beschwerde gegen Kapazitätsberechnung der Hochschule abgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 26/11 · 17.03.2011Beschwerde gegen Ablehnung zusätzlicher Studienplätze in der Vorklinik abgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 66/11 · 17.10.2011Beschwerde zu Kapazitätsberechnung Humanmedizin nach KapVO abgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 6/12 · 10.05.2012Vorläufige Zulassung Humanmedizin (3. Fachsemester) trotz Hochschulpakt-II-Plätzen abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 2/13 · 04.03.2013Außerkapazitäre Zulassung Humanmedizin: Hochschulpakt und Kapazitätsberechnung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 41/13 · 28.05.2013Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Humanmedizinstudium zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 25/11 · 17.03.2011Beschwerde gegen Kapazitätsfeststellung: Titellehre und Lehrdeputat nicht anrechenbar
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 264/10 · 09.07.2010Hochschulpakt 2020: Kein Anspruch auf Erhöhung medizinischer Studienplätze
Zitiert von (30)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 15/17 · 27.07.2017Eilverfahren: Keine vorläufige Zulassung Humanmedizin mangels freier Kapazität (SS 2017)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 14/17 · 27.07.2017Eilverfahren Studienplatz Humanmedizin: Beschwerde mangels Kapazitätsnachweis zurückgewiesen
- Verwaltungsgericht Aachen · 10 L 600/21 · 22.02.2022Eilrechtsschutz Studienplatz Humanmedizin: Losverfahren für sechs außerkapazitäre Plätze
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 10/17 · 23.05.2017Vorläufige Zulassung Humanmedizin: Beschwerde gegen Kapazitätsberechnung erfolglos
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 9/17 · 23.05.2017Studienplatzklage Medizin: Kapazitätsberechnung im Modellstudiengang (Eilverfahren)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 44/20 · 22.12.2020Eilverfahren Studienplatz Psychologie: Keine außerkapazitären Plätze bei erschöpfter Kapazität
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 31/21 · 13.12.2021Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung Psychologie (VG Düsseldorf): Kapazität erschöpft
- Verwaltungsgericht Köln · 6 Nc 80/21 · 15.07.2022Einstweilige Anordnung: Losverfahren über 9 außerkapazitäre Medizinstudienplätze (Vorklinik)
- Verwaltungsgericht Aachen · 10 Nc 5/21 · 22.02.2022Eilverfahren Medizin-Studienplatz: Losverfahren für 6 außerkapazitäre Plätze an RWTH Aachen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 11/17 · 23.05.2017Eilverfahren Studienplatz Humanmedizin: Beschwerde gegen Kapazitätsberechnung zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 12/17 · 23.05.2017Eilrechtsschutz: Keine zusätzliche Zulassung Medizin im Modellstudiengang (Kapazität)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 55/22 · 24.11.2022Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung Psychologie (BA/MA) mangels freier Plätze abgelehnt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 39/21 · 17.01.2022Außerkapazitäre Zulassung Psychologie (1. FS) WS 2021/2022: Antrag abgelehnt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 13/16 · 06.12.2016Eilrechtsschutz: Keine Zulassung außerhalb Kapazität im Bachelor Psychologie (WS 2016/2017)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 56/24 · 09.12.2024Einstweilige Anordnung auf Zulassung Psychologie (Bachelor): keine freien Kapazitäten
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 40/16 · 06.12.2016Zahnmedizin Düsseldorf: Keine Studienplätze außerhalb Kapazität (WS 2016/2017)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 79/19 · 28.11.2019Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung Psychologie (Bachelor/Master) abgelehnt
- Verwaltungsgericht Köln · 6 Nc 97/22 · 15.08.2023Medizinstudium: Eilantrag auf (Los-)Zulassung mangels freier Kapazität abgelehnt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 81/22 · 05.12.2022Psychologie-Studienplatzklage: keine außerkapazitären Plätze; Master-Auswahl nach Bachelor-Note
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 18/23 · 06.12.2023Eilantrag auf Zulassung Psychologie (B.A.) Düsseldorf: keine freien Studienplätze WS 2023/24
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 107/20 · 19.11.2020Zahnmedizin Düsseldorf: Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung abgelehnt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 81 /19 · 04.12.2019Außerkapazitäre Zulassung Psychologie: Kapazität durch Zulassungszahlenverordnung ausgeschöpft
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 168/19 · 26.11.2019Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung Zahnmedizin abgelehnt (WS 2019/2020)
- Verwaltungsgericht Köln · 6 Nc 54/20 · 21.05.2021Eilantrag auf Studienplatz Humanmedizin Bonn: keine zusätzlichen Kapazitäten (WS 2020/21)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 13/17 · 27.11.2017Eilrechtsschutz: Keine vorläufige Zulassung zum Psychologie-Bachelor wegen Kapazitätsausschöpfung
- Verwaltungsgericht Köln · 6 L 2191/18 · 26.02.2019Eilverfahren auf Zulassung Medizin Bonn/Bonn‑Siegen: keine zusätzlichen Studienplätze
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 32/17 · 27.11.2017Eilverfahren Kapazitätsklage Zahnmedizin: Keine vorläufige Zulassung außerhalb Kapazität
- Verwaltungsgericht Köln · 6 Nc 110/17 · 28.12.2017Eilantrag auf Zulassung Medizin (Vorklinik Bonn): keine zusätzlichen Studienplätze
- Verwaltungsgericht Köln · 6 Nc 99/19 · 28.04.2020Eilrechtsschutz auf Medizinstudienplatz: Kapazität Humanmedizin Bonn/Bonn-Siegen WS 2019/20
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 30/25 · 04.12.2025Eilverfahren Studienplatzklage Psychologie: Keine außerkapazitären Plätze (WS 2025/26)