Missbräuchliche Ablehnungsanträge und Erinnerungen im Zwangsvollstreckungsverfahren
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 41 T 3447/22
- Datum
- 12.01.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ablehnungsgesuche können als offensichtlich unzulässig verworfen werden, wenn sie stereotyp und ohne konkreten Verfahrensbezug erhoben werden und sich als missbräuchlich darstellen.
Eine Erinnerung ist unzulässig, wenn ihr Vortrag keinen Bezug zum konkreten Verfahren aufweist und lediglich pauschale, stereotype Rügen enthält.
Ein offensichtlich missbräuchlicher Rechtsbehelf rechtfertigt weder eine sachliche Änderung der angegriffenen Entscheidung noch einstweilige Maßnahmen.
Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO erfüllt sind.
Vorinstanzen
LG Augsburg, Bes, vom 2022-12-01, – 041 T 3447/22
AG Augsburg, Bes, vom 2022-10-07, – 01 M 9020/21
Tenor
1. Die Ablehnungsanträge gegen VRiLG … sowie gegen die Urkundsbeamtin … werden als unzulässig verworfen.
2. Die Erinnerung gem. § 573 ZPO wird als unzulässig verworfen.
3. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13.12.2022 wird als unzulässig verworfen.
4. Es verbleibt beim Beschluss vom 01.12.2022.
Gründe
Mit seinen formellen Rügen vermag der Schuldner nicht durchzudringen.
Die stereotyp formulierten, reflexartig und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen, Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
Die stereotyp formulierten, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen, Erinnerungen sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 01.12.2022 nicht zu rechtfertigen.
Einstweilige Maßnahmen sind nicht veranlasst.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).