Treffer
LG Beschluss

Nichtabhilfe bei sofortiger Beschwerde gegen verschuldensabhängige Entscheidung

Gericht
LG
Spruchkörper
14. Zivilkammer
Aktenzeichen
14 O 155/26
Datum
12.06.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagte legte gegen einen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht half der Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO nicht ab. Die von der Beklagten angeführten Umstände beseitigten ihr Verschulden nicht. Sie waren jedoch bereits zu ihren Gunsten bei der Bemessung der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist nicht abzuhelfen, wenn ihr Vorbringen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt.

2

Umstände, die ein Verschulden nicht ausschließen, können bei der Bemessung der Rechtsfolge zugunsten der betroffenen Partei berücksichtigt werden.

3

Die Nichtabhilfeentscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO kann auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, sofern das Beschwerdevorbringen keine abweichende Beurteilung erfordert.

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 27.05.2026 (Bl. 73/75 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich. Die von der Beklagten benannten Umstände stehen ihrem Verschulden nicht entgegen, wurden zu ihren Gunsten aber bei der Bemessung bereits berücksichtigt.

Zitiert von (1)