Nichtabhilfe bei sofortiger Beschwerde gegen verschuldensabhängige Entscheidung
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 14. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 14 O 155/26
- Datum
- 12.06.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist nicht abzuhelfen, wenn ihr Vorbringen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt.
Umstände, die ein Verschulden nicht ausschließen, können bei der Bemessung der Rechtsfolge zugunsten der betroffenen Partei berücksichtigt werden.
Die Nichtabhilfeentscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO kann auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, sofern das Beschwerdevorbringen keine abweichende Beurteilung erfordert.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 27.05.2026 (Bl. 73/75 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich. Die von der Beklagten benannten Umstände stehen ihrem Verschulden nicht entgegen, wurden zu ihren Gunsten aber bei der Bemessung bereits berücksichtigt.