Berichtigung des Tenors wegen offensichtlichen Schreibversehens
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 31. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 31 W 840/26 e
- Datum
- 01.07.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offenbares Schreibversehen im Tenor eines Beschlusses kann nach § 319 ZPO berichtigt werden.
Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn sich der tatsächlich gewollte Entscheidungsinhalt eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergibt.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO darf den sachlichen Entscheidungsgehalt nicht ändern, sondern lediglich dessen unzutreffende oder unvollständige Wiedergabe korrigieren.
Vorinstanzen
LG München II, Bes, vom 2026-06-12, – 14 O 155/26
Tenor
Der Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts München – 31. Zivilsenat – vom 16.06.2026, Az. 31 W 840/26, wird dahingehend berichtigt, dass er lautet:
„Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden der Beschluss des Landgerichts München II vom 27.05.2025 und der Nichtabhilfebeschluss vom 12.06.2026, Az. 14 O 155/26, aufgehoben“.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Wie sich aus den Gründen des hiesigen Beschlusses vom 16.06.2026 ergibt, bezieht sich die Aufhebung nicht nur auf den Nichtabhilfebeschluss, sondern gerade auch auf die Aufhebung des Ausgangsbeschlusses vom 27.05.2026. Der Beschluss war daher entsprechend zu ergänzen.