Treffer
OLG Berichtigungsbeschluss

Berichtigung des Tenors wegen offensichtlichen Schreibversehens

Gericht
OLG
Spruchkörper
31. Zivilsenat
Aktenzeichen
31 W 840/26 e
Datum
01.07.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Oberlandesgericht berichtigte den Tenor seines Beschlusses über die sofortige Beschwerde der Beklagten. Im ursprünglichen Tenor war die Aufhebung des Ausgangsbeschlusses des Landgerichts nicht ausdrücklich aufgeführt. Da sich aus den Gründen eindeutig ergab, dass sowohl der Ausgangs- als auch der Nichtabhilfebeschluss aufgehoben werden sollten, lag ein offensichtliches Schreibversehen vor. Die Berichtigung erfolgte nach § 319 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offenbares Schreibversehen im Tenor eines Beschlusses kann nach § 319 ZPO berichtigt werden.

2

Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn sich der tatsächlich gewollte Entscheidungsinhalt eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergibt.

3

Die Berichtigung nach § 319 ZPO darf den sachlichen Entscheidungsgehalt nicht ändern, sondern lediglich dessen unzutreffende oder unvollständige Wiedergabe korrigieren.

Vorinstanzen

LG München II, Bes, vom 2026-06-12, – 14 O 155/26

Tenor

Der Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts München – 31. Zivilsenat – vom 16.06.2026, Az. 31 W 840/26, wird dahingehend berichtigt, dass er lautet:

„Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden der Beschluss des Landgerichts München II vom 27.05.2025 und der Nichtabhilfebeschluss vom 12.06.2026, Az. 14 O 155/26, aufgehoben“.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

2

Wie sich aus den Gründen des hiesigen Beschlusses vom 16.06.2026 ergibt, bezieht sich die Aufhebung nicht nur auf den Nichtabhilfebeschluss, sondern gerade auch auf die Aufhebung des Ausgangsbeschlusses vom 27.05.2026. Der Beschluss war daher entsprechend zu ergänzen.

Zitiert (1)