Treffer
LG Beschluss

Unzulässige Berufung wegen fehlender Anwaltseinlegung beim Landgericht

Gericht
LG
Spruchkörper
1. Zivilkammer
Aktenzeichen
13 S 1620/24 e
Datum
09.07.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Beklagte wandte sich nach einem amtsgerichtlichen Urteil mehrfach mit als „Beschwerde“, Gehörsrüge sowie „Widerspruch – Beschwerde“ bezeichneten Schreiben gegen die Entscheidung. Das Landgericht behandelte die Eingabe als Berufung und verwarf sie als unzulässig. Der Beklagte begehrte ausdrücklich eine Überprüfung ohne anwaltliche Vertretung, obwohl für die Berufung vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden ihm auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gegen ein amtsgerichtliches Endurteil gerichtete Eingabe ist nach ihrem objektiv erkennbaren Rechtsschutzziel als Berufung auszulegen, auch wenn sie anders bezeichnet wird.

2

Vor dem Landgericht muss die Berufung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden; eine persönliche Einlegung durch die Partei genügt nicht.

3

Eine Berufung, die unter Missachtung des Anwaltszwangs eingelegt wird, ist als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kosten eines erfolglosen Berufungsverfahrens trägt grundsätzlich der Berufungsführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen

AG Eggenfelden, Endurteil, vom 2024-02-21, – 3 C 702/23

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 21.02.2024, Aktenzeichen 3 C 702/23, wird verworfen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 169,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 21.02.2024 Bezug genommen.

2

Das Urteil wurde dem Beklagten am 24.02.2024 zugestellt.

3

Mit Schreiben vom 09.03.2024 an das Amtsgericht Eggenfelden legte der Beklagte gegen das Urteil „Beschwerde“ ein. Nach richterlichem Hinweis erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 24.03.2024 an das Amtsgericht Eggenfelden, dass er gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen will. Auf Wunsch des Beklagten wurde seine Beschwerde als Gehörsrüge gem. § 321a ZPO behandelt und mit Beschluss vom 07.05.2024 als unzulässig verworfen.

4

Mit Schreiben vom 13.06.2024 an das Landgericht Landshut legte der Beklagte sodann „Widerspruch – Beschwerde“ ein.

5

Es wurden unter dem 20.06.2024 Hinweise erteilt.

6

Der Beklagte fordert eine Überprüfung und Richtigstellung des Urteils auch ohne Anwalt.

7

Die Klagepartei beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

8

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 20.06.2024 Bezug genommen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

10

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Zitiert (1)