Zurückweisung sofortiger Beschwerde gegen Zurückweisung eines Befangenheitsantrags (Fristversäumnis)
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 044 T 1574/22
- Datum
- 21.06.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde setzt die fristgemäße Einlegung voraus; wird die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten, ist die Beschwerde unzulässig.
Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und ist vom Beschwerdeführer zu beachten.
Ist eine sofortige Beschwerde unzulässig, ist sie zurückzuweisen, ohne dass die Sache in der Sache entschieden wird.
Bei Zurückweisung eines Rechtsmittels ist die Kostenentscheidung gemäß § 97 ZPO zu treffen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
AG Augsburg, Bes, vom 2021-12-23, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-24, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-09-03, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-07-15, – 1 M 6340/21
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 23.12.2021 (Bl. 116 d.A.), Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Schuldner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrags gegen den Urkundesbeamten Z. mit Beschluss vom 23.12.2021 (Bl. 116 d.A.). Der Beschluss wurde dem Schuldner am 29.12.2021 zugestellt. Die sofortige Beschwerde vom 08.05.2022 ist am 09.05.2022 eingegangen.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgemäß eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.