Treffer
AG Beschluss

Verwerfung des Befangenheitsantrags gegen Urkundsbeamten mangels schlüssiger Darlegung

Gericht
AG
Spruchkörper
Vollstreckungsgericht
Aktenzeichen
01 M 6340/21
Datum
23.12.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Schuldner beantragte Befangenheit des Urkundsbeamten. Entscheidend war, ob konkrete Verhaltensweisen dargelegt wurden, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Das Amtsgericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Begründung nur allgemeine, pauschale Vorwürfe enthält. Solche allgemeinen Ausführungen genügen nicht zur Substantiierung eines Befangenheitsantrags.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn nicht schlüssig dargelegt wird, gegen welche konkreten Verhaltensweisen sich der Antrag richtet.

2

Pauschale oder allgemeine Vorwürfe genügen nicht, um die Unparteilichkeit eines Verfahrensbeteiligten in Frage zu stellen.

3

Die Begründung eines Befangenheitsantrags muss konkrete Tatsachen oder nachvollziehbare Indizien enthalten, die geeignet sind, Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

4

Erklärungen, die sich in allgemeinen Anschuldigungen erschöpfen, sind nicht geeignet, einen Befangenheitsantrag zu tragen.

Vorinstanzen

AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-24, – 1 M 6340/21

AG Augsburg, Bes, vom 2021-09-03, – 1 M 6340/21

AG Augsburg, Bes, vom 2021-07-15, – 1 M 6340/21

Tenor

Der Befangenheitsantrag des Schuldners vom 29.11.2021 (Bl. 108) gegen den Urkundsbeamten wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der mit Schreiben vom 29.11.2021 (Bl. 108) gestellte Befangenheitsantrag ist unzulässig, da nicht schlüssig dargelegt wird, gegen welche konkreten Verhaltensweisen sich der Schuldner wendet. Die Begründung erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen, die nicht geeignet sind, die Unparteilichkeit des betroffenen Urkundsbeamten in Frage zu stellen.

Verwerfung des Befangenheitsantrags gegen Urkundsbeamten mangels schlüssiger Darlegung — Themis