Verwerfung des Befangenheitsantrags gegen Urkundsbeamten mangels schlüssiger Darlegung
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- Vollstreckungsgericht
- Aktenzeichen
- 01 M 6340/21
- Datum
- 23.12.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn nicht schlüssig dargelegt wird, gegen welche konkreten Verhaltensweisen sich der Antrag richtet.
Pauschale oder allgemeine Vorwürfe genügen nicht, um die Unparteilichkeit eines Verfahrensbeteiligten in Frage zu stellen.
Die Begründung eines Befangenheitsantrags muss konkrete Tatsachen oder nachvollziehbare Indizien enthalten, die geeignet sind, Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Erklärungen, die sich in allgemeinen Anschuldigungen erschöpfen, sind nicht geeignet, einen Befangenheitsantrag zu tragen.
Vorinstanzen
AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-24, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-09-03, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-07-15, – 1 M 6340/21
Tenor
Der Befangenheitsantrag des Schuldners vom 29.11.2021 (Bl. 108) gegen den Urkundsbeamten wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der mit Schreiben vom 29.11.2021 (Bl. 108) gestellte Befangenheitsantrag ist unzulässig, da nicht schlüssig dargelegt wird, gegen welche konkreten Verhaltensweisen sich der Schuldner wendet. Die Begründung erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen, die nicht geeignet sind, die Unparteilichkeit des betroffenen Urkundsbeamten in Frage zu stellen.