Sofortige Beschwerde gegen missbräuchliche Ablehnungsgesuche zurückgewiesen
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 041 T 3447/22
- Datum
- 01.12.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig, wenn sie stereotyp und ohne Bezug zum konkreten Verfahren vorgebracht werden sowie die Sach- und Rechtslage offensichtlich verfehlen.
Ein offensichtlich missbräuchliches Ablehnungsgesuch kann ohne inhaltliche Prüfung der behaupteten Befangenheit als unzulässig behandelt werden.
Beantragte Feststellungen, die auf offensichtlich unzulässigen und missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen beruhen, kommen nicht in Betracht.
Die Kosten eines erfolglosen sofortigen Beschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Vorinstanzen
AG Augsburg, Bes, vom 2022-10-07, – 01 M 9020/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 07.10.2022, Az. 01 M 9020/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die stereotyp formulierten, reflexartigen, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen und an der Sach- und Rechtslage weit vorbeigehenden Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
Die vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungen kommen deshalb auch nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).