Treffer
LG Beschluss

Sofortige Beschwerde gegen missbräuchliche Ablehnungsgesuche zurückgewiesen

Gericht
LG
Spruchkörper
4. Zivilkammer
Aktenzeichen
041 T 3447/22
Datum
01.12.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Augsburg ein und beantragte weitere Feststellungen. Das Landgericht wies die Beschwerde kostenpflichtig zurück. Die Ablehnungsgesuche seien stereotyp, ohne konkreten Verfahrensbezug und offensichtlich missbräuchlich sowie unzulässig. Die beantragten Feststellungen kämen deshalb ebenfalls nicht in Betracht; eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig, wenn sie stereotyp und ohne Bezug zum konkreten Verfahren vorgebracht werden sowie die Sach- und Rechtslage offensichtlich verfehlen.

2

Ein offensichtlich missbräuchliches Ablehnungsgesuch kann ohne inhaltliche Prüfung der behaupteten Befangenheit als unzulässig behandelt werden.

3

Beantragte Feststellungen, die auf offensichtlich unzulässigen und missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen beruhen, kommen nicht in Betracht.

4

Die Kosten eines erfolglosen sofortigen Beschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Relevante Normen

Vorinstanzen

AG Augsburg, Bes, vom 2022-10-07, – 01 M 9020/21

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 07.10.2022, Az. 01 M 9020/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die stereotyp formulierten, reflexartigen, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen und an der Sach- und Rechtslage weit vorbeigehenden Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

2

Die vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungen kommen deshalb auch nicht in Betracht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).