Treffer

BGH: Einvernehmlicher Rücktritt mehrerer Tatbeteiligter vom versuchten Totschlag

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden u.a. wegen versuchten Totschlags in drei tateinheitlichen Fällen sowie (schwerer/gefährlicher) Körperverletzungsdelikte verurteilt. In der Revision war streitig, ob hinsichtlich zweier Opfer ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB vorlag. Der BGH bejahte einen einvernehmlichen Rücktritt, weil die Angreifer nach den Feststellungen gemeinschaftlich von weiteren lebensgefährlichen Angriffshandlungen absahen, obwohl sie hätten weiterhandeln können. Die Schuldsprüche wurden insoweit korrigiert, die Strafaussprüche blieben unverändert; im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Tatbeteiligten ist das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 StGB für jedes im Versuchsstadium stecken gebliebene Tötungsdelikt gesondert zu prüfen, auch wenn das Geschehen konkurrenzrechtlich als natürliche Handlungseinheit bewertet wird.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB erfasst auch den einvernehmlichen Rücktritt mehrerer Tatbeteiligter, wenn diese gemeinschaftlich nicht weiterhandeln, obwohl ihnen weiteres Handeln zur Tatvollendung möglich wäre.

3

Für ein „Einvernehmen“ im Sinne des einvernehmlichen Rücktritts genügt im dynamischen Mehrtätergeschehen eine stillschweigende Übereinkunft, von weiteren Ausführungshandlungen abzusehen.

4

Der strafbefreiende Rücktritt wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Tatbeteiligten ihr außertatbestandliches Ziel (z.B. Rache oder Machtdemonstration) bereits erreicht haben.

5

Verneint das Tatgericht einen Rücktritt wegen fehlender Rettungsbemühungen hinsichtlich eines beendeten Versuchs, trägt dies die Ablehnung eines Rücktritts von weiteren, gesondert zu prüfenden Versuchstaten nicht ohne zusätzliche tatbezogene Würdigung.

Zitiert (9)