Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ausschließung eines Richters wegen Beteiligung an der Sache (vormalige Behördenleitung, Adressat der verfahrensgegenständlichen Dienstaufsichtsbeschwerde)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 793/26
- Datum
- 20.06.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260620.2bvr079326
Abstrakte Rechtssätze
Ein Richter ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er in früherer Funktion als Behördenleiter die Verantwortung für die im Ausgangsverfahren angegriffene Behördenentscheidung getragen hat.
Der Mitwirkungsausschluss eines Richters kommt jedenfalls in Betracht, wenn sich die verfahrensgegenständliche Dienstaufsichtsbeschwerde auch persönlich gegen ihn richtete.
Eine Kammer kann von einer Begründung der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG absehen.
Die Nichtannahmeentscheidung über eine Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 13. Januar 2026, Az: OVG 5 N 67/25, Beschluss
vorgehend VG Berlin, 19. November 2025, Az: 6 K 389/24, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Kammer entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ohne Mitwirkung des Richters Frank, weil er als damaliger Generalbundesanwalt und Behördenleiter die Verantwortung für die ablehnende Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers getragen hat, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens war (vgl. BVerfGE 72, 278 <288>). Zudem hat sich die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn persönlich gerichtet. Er wird von dem Richter Wöckel vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2026 vom 2. Dezember 2025).
II.
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.