Nichtannahmebeschluss: JVA muss bei Outsourcing marktgerechte Telefonpreise sichern
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2002/13
- Datum
- 24.11.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151124.2bvr200213
Abstrakte Rechtssätze
Die Justizvollzugsanstalt hat im Rahmen des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots die wirtschaftlichen Interessen der Gefangenen zu beachten, auch wenn Leistungen durch private Dritte erbracht werden.
Erbringt ein privater Anbieter im Auftrag der Anstalt Leistungen für Gefangene, muss die Anstalt sicherstellen, dass diese Leistungen zu marktgerechten Preisen erfolgen.
Bei Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bleiben damit verbundene materiell-rechtliche Fragen (z. B. Ansprüche nach § 45i TKG) vom Bundesverfassungsgericht unentschieden.
Die Auswahl und Kontrolle privater Dienstleister im Strafvollzug hat so zu erfolgen, dass vermeidbare Belastungen der wirtschaftlichen Lage der Gefangenen vermieden oder minimiert werden.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 7. August 2013, Az: 2 Ws 380/13, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 12. Juni 2013, Az: 589 StVK 47/13 (Vollz), Beschluss
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Fragen, ob dem Beschwerdeführer ein Einzelverbindungs- oder Entgeltnachweis zusteht (§ 45i TKG) und die Ausgestaltung der Preise für die Telefonie im Strafvollzug die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt, müssen wegen der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unbeantwortet bleiben. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen des Resozialisierungsgebots die finanziellen Interessen der Gefangenen auch dann zu wahren hat, wenn sie bestimmte Leistungen nicht unmittelbar selbst erbringt, sondern hierfür Private einschaltet. In einem solchen Fall muss die Anstalt sicherstellen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfGE 98, 169 <203>; BVerfGK 17, 415 <417 ff.> m.w.N.; LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 -, juris).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.