Anordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1765/25
- Datum
- 24.07.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260724.2bvr176525
Abstrakte Rechtssätze
Nach einer Erledigungserklärung ist über eine Verfassungsbeschwerde und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht mehr sachlich zu entscheiden.
Über die Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.
Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, der beschwerdeführenden Person ihre Auslagen zu erstatten, wenn die öffentliche Gewalt den angegriffenen Hoheitsakt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft.
Bei der Billigkeitsentscheidung über die Auslagenerstattung kommt dem Grund der Erledigung wesentliche Bedeutung zu.
Der Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.
Vorinstanzen
vorgehend VG Frankfurt (Oder), 16. Oktober 2025, Az: VG 7 L 561/25.A, Beschluss
Tenor
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine in den Verfahren der Verfassungsbeschwerde sowie des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angefallenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).
Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen durch das Land Brandenburg zu erstatten.
Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).
Dies war hier der Fall. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat den angegriffenen Eilbeschluss aufgehoben und gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass - entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers - die Abschiebung nach Griechenland auf der Grundlage einer gemeinsamen Rückkehrprognose der vier Familienmitglieder nicht durchgeführt werden dürfe. Für die Auslagenerstattung ist das Land Brandenburg als Rechtsträger heranzuziehen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).