Nichtannahme einer unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Ablehnung einer Auslagenerstattung mangels Vorliegens von Billigkeitsgründen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1286/25
- Datum
- 01.09.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260901.2bvr128625
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG nur, wenn sie sich argumentativ mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt.
Fehlt eine hinreichende Darlegung und Substantiierung der behaupteten Grundrechtsverletzung, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig und nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet bei Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde aus.
Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG trotz erfolgloser Verfassungsbeschwerde setzt besondere Billigkeitsgründe voraus.
Vorinstanzen
vorgehend VG Düsseldorf, 20. Mai 2025, Az: 23 K 2242/22, Urteil
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht. Der Beschwerdeführer hat es insbesondere versäumt, sich argumentativ mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGK 14, 402 <417>).
2. Die beantragte Auslagenerstattung kommt nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 BVerfGG liegen angesichts der Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht vor.
Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine derartige Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.