Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1144/26
Datum
02.07.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260702.2bvr114426
Quelle
Der Beschwerdeführer lehnte zwei Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wegen ihrer Mitwirkung in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren ab und erhob Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer und des Oberlandesgerichts. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die frühere Mitwirkung allein keine Besorgnis der Befangenheit begründet. Die Verfassungsbeschwerde nahm das Gericht wegen offensichtlich unzureichender Begründung nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht an. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde dadurch gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Mitwirkung eines Richters oder einer Richterin in einem früheren, vom selben Beschwerdeführer betriebenen Verfassungsbeschwerdeverfahren begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG.

2

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn sein Vorbringen gänzlich ungeeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu begründen.

3

Bei einem offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuch sind die abgelehnten Richter weder von dessen Entscheidung ausgeschlossen noch bedarf es ihrer dienstlichen Stellungnahme.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG offensichtlich nicht erfüllt.

5

Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 4. März 2026, Az: 6 Ws 98/25, Beschluss

vorgehend OLG München, 30. Januar 2026, Az: 6 Ws 98/25, Beschluss

vorgehend LG Memmingen, 1. September 2025, Az: StVK 280/17, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein und den Richter Frank wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich Ausführungen enthält, die gänzlich ungeeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das Ablehnungsgesuch stützt sich auf die Mitwirkung der Richterin Wallrabenstein und des Richters Frank in dem vom Beschwerdeführer angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 726/25. Allein dieser Umstand ist offensichtlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 2025 - 2 BvR 246/23 u.a. -, Rn. 13). Besondere Umstände, die über die bloße Mitwirkung in jenem Verfahren hinausgehen und aus denen sich Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin und des Richters ergeben könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

2

Daher bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin und des abgelehnten Richters, sind diese von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen und kann dessen Verwerfung als unzulässig zusammen mit der Sachentscheidung über die Verfassungsbeschwerde erfolgen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).

3

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie wird den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen offensichtlich nicht gerecht.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.