Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1144/26
- Datum
- 02.07.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260702.2bvr114426
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Mitwirkung eines Richters oder einer Richterin in einem früheren, vom selben Beschwerdeführer betriebenen Verfassungsbeschwerdeverfahren begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG.
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn sein Vorbringen gänzlich ungeeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu begründen.
Bei einem offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuch sind die abgelehnten Richter weder von dessen Entscheidung ausgeschlossen noch bedarf es ihrer dienstlichen Stellungnahme.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG offensichtlich nicht erfüllt.
Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 4. März 2026, Az: 6 Ws 98/25, Beschluss
vorgehend OLG München, 30. Januar 2026, Az: 6 Ws 98/25, Beschluss
vorgehend LG Memmingen, 1. September 2025, Az: StVK 280/17, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein und den Richter Frank wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich Ausführungen enthält, die gänzlich ungeeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das Ablehnungsgesuch stützt sich auf die Mitwirkung der Richterin Wallrabenstein und des Richters Frank in dem vom Beschwerdeführer angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 726/25. Allein dieser Umstand ist offensichtlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 2025 - 2 BvR 246/23 u.a. -, Rn. 13). Besondere Umstände, die über die bloße Mitwirkung in jenem Verfahren hinausgehen und aus denen sich Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin und des Richters ergeben könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Daher bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin und des abgelehnten Richters, sind diese von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen und kann dessen Verwerfung als unzulässig zusammen mit der Sachentscheidung über die Verfassungsbeschwerde erfolgen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie wird den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen offensichtlich nicht gerecht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.