Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Erfolgloser isolierter Eilantrag: Unzulässigkeit mangels Darlegungen zu Erfolgsaussichten der Hauptsache

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvQ 56/26
Datum
14.08.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260814.2bvq005626
Quelle
Die Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den isolierten Eilantrag als unzulässig ab. Es fehlte an substantiiertem Vortrag dazu, dass ein noch zu erhebender oder anhängiger Hauptsacheantrag weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, der Antrag in der Hauptsache sei weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

2

Ein isolierter Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn Vortrag zu den Erfolgsaussichten der verfassungsgerichtlichen Hauptsache fehlt.

3

Die begehrte einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung erfordert im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine hinreichende Darlegung der Zulässigkeit und jedenfalls möglichen Begründetheit der Hauptsache.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der sich auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss beziehende Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt haben, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitiert (1)