Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Eilantrag auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen mangelnder Substantiierung verworfen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
2 BvQ 45/22
Datum
25.05.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220525.2bvq004522
Quelle
Der Antragsteller beantragte beim Bundesverfassungsgericht die einstweilige Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins. Das Gericht lehnte den Eilantrag als unzulässig ab, weil der Vortrag zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert war. Es fehlte die Darlegung, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre.

2

Fehlt der erforderliche substantielle Vortrag zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG, ist der Eilantrag unzulässig und zurückzuweisen.

3

Bei Eilanträgen vor dem Bundesverfassungsgericht ist die Zulässigkeit im Hinblick auf die Plausibilität der Hauptsache zu prüfen; offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache schließt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus.

4

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass oder die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung kann, soweit gesetzlich nicht anders geregelt, unanfechtbar sein.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1; Beschluss vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitiert (2)