Eilantrag auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen mangelnder Substantiierung verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 45/22
- Datum
- 25.05.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220525.2bvq004522
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre.
Fehlt der erforderliche substantielle Vortrag zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG, ist der Eilantrag unzulässig und zurückzuweisen.
Bei Eilanträgen vor dem Bundesverfassungsgericht ist die Zulässigkeit im Hinblick auf die Plausibilität der Hauptsache zu prüfen; offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache schließt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass oder die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung kann, soweit gesetzlich nicht anders geregelt, unanfechtbar sein.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1; Beschluss vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.