Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - unzureichende Darlegungen zu den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvQ 42/26
Datum
02.06.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260602.2bvq004226
Quelle
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über einen Antrag nach § 458 Abs. 2 StPO. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab. Es fehlte an substantiiertem Vortrag dazu, dass die Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Damit waren die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht hinreichend dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert substantiierten Vortrag zu seinen gesetzlichen Voraussetzungen.

2

Der Antragsteller muss bei einem isolierten Eilantrag darlegen, dass die Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.

3

Fehlt es an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig.

4

Die begehrte Aussetzung der Strafvollstreckung bis zur Entscheidung über einen Antrag nach § 458 Abs. 2 StPO setzt auch im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren eine nachvollziehbare Hauptsacheprognose voraus.

Vorinstanzen

vorgehend LG Memmingen, 6. Oktober 2025, Az: 3 NBs 203 Js 11157/24, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der sich auf die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 458 Abs. 2 StPO beziehende Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitiert (1)