Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - unzureichende Darlegungen zu den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 42/26
- Datum
- 02.06.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260602.2bvq004226
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert substantiierten Vortrag zu seinen gesetzlichen Voraussetzungen.
Der Antragsteller muss bei einem isolierten Eilantrag darlegen, dass die Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.
Fehlt es an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig.
Die begehrte Aussetzung der Strafvollstreckung bis zur Entscheidung über einen Antrag nach § 458 Abs. 2 StPO setzt auch im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren eine nachvollziehbare Hauptsacheprognose voraus.
Vorinstanzen
vorgehend LG Memmingen, 6. Oktober 2025, Az: 3 NBs 203 Js 11157/24, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der sich auf die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 458 Abs. 2 StPO beziehende Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.