Zurückweisung des Befangenheitsantrags gegen Richter Gerhardt wegen Hinweis auf Missbrauchsgebühr
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvE 3/11
- Datum
- 19.08.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:es20110819.2bve000311
Abstrakte Rechtssätze
Ein Befangenheitsantrag ist unbegründet, wenn die vorgetragenen Umstände keinen berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen.
Die schriftliche Wiedergabe der sachlichen Rechtsauffassung eines Berichterstatters im Rahmen zulässiger richterlicher Aufklärungstätigkeit begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.
Hinweise des Berichterstatters darauf, dass derzeit keine Veranlassung zur Entscheidung bestehe, sind als sachliche Verfahrensaufklärung zulässig und nicht befangenheitsbegründend.
Der Verweis auf die gesetzliche Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) in einem Berichtererstatterschreiben rechtfertigt allein keine Besorgnis der Befangenheit.
Tenor
Die Ablehnung des Richters Gerhardt wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011 den Richter Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom 11. Juli 2011, das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Berichterstatter an die Antragstellerin gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung für eine Entscheidung in der Sache bestehe. Angesichts des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat er die Antragstellerin außerdem auf die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr hingewiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 11. Juli 2011 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Dies gilt auch, soweit sich der Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) bezieht.
Zitiert von (7)
- Landessozialgericht NRW · L 8 SF 194/25 AB · 10.09.2025Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit: Hinweisschreiben begründet keinen Befangenheitsverdacht
- BVerfG · 2 BvC 26/14 · 02.02.2016Zurückweisung der Richterablehnung im Wahlprüfungsverfahren wegen fehlender Befangenheitsgründe
- BVerfG · 2 BvC 36/14 · 21.04.2016Ablehnungsgesuch gegen Richter im Wahlprüfungsverfahren als unbegründet zurückgewiesen
- Landessozialgericht NRW · L 8 SF 425/24 AB · 02.01.2025Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen
- BVerfG · 2 BvC 19/19 · 31.03.2020Verwerfung eines Befangenheitsantrags gegen Berichterstatter im Wahlprüfungsverfahren
- BVerfG · 2 BvE 6/15 · 18.02.2016Verwerfung von Anträgen im Organstreit: Parteimitgliedschaft des Richters kein Ablehnungsgrund
- BVerfG · 1 BvQ 54/20 · 19.06.2020Verwerfung des Ablehnungsgesuchs und Ablehnung des Eilantrags wegen Unzulässigkeit