Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde durch das BVerfG (a-limine-Abweisung)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 9/20
Datum
03.03.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210303.2bvc000920
Quelle
Die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 9/20) wurde vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerde aus den in der Berichterstatterschrift vom 13.12.2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sah das Gericht von einer weiteren Begründung ab und verwies auf die Darlegungen des Berichterstatters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in der Berichterstattererklärung dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen und auf die schriftlichen Ausführungen des Berichterstatters verweisen.

3

Die a-limine-Verwerfung einer Beschwerde ist zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für das Absehen von ergänzender Begründung erfüllt sind und die entscheidungserheblichen Gründe in der Berichterstatterschrift niedergelegt sind.

4

Der ausdrückliche Verweis im Tenor auf die Gründe des Berichterstatters ersetzt eine im Tenor weitergehende öffentliche Entscheidungsbegründung nur insoweit, als diese Gründe die Zurückweisung rechtfertigen.

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 13. Dezember 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.