Treffer
BVerfG Beschluss

Teilweise Feststellung der Erledigung eines Wahlprüfungsverfahren unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben sowie iÜ Verfahrenseinstellung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 47/23
Datum
29.06.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260629.2bvc004723
Quelle
Der Beschwerdeführer erklärte seine Wahlprüfungsbeschwerde teilweise für erledigt. Das Bundesverfassungsgericht stellte das Verfahren insoweit ein, weil die aufgeworfenen wahlrechtlichen Fragen durch das Urteil zur Normenkontrolle des Bundeswahlgesetzes 2020 geklärt waren und kein objektives Fortführungsinteresse mehr bestand. Im Übrigen erklärte das Gericht die Beschwerde aus den im Berichterstatterschreiben genannten Gründen für erledigt. Eine mögliche spätere Wahlrechtsreform rechtfertigt keine Rückstellung, da sie unter ihren jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen eigenständig zu prüfen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wahlprüfungsverfahren ist einzustellen, soweit der Beschwerdeführer die Wahlprüfungsbeschwerde für erledigt erklärt hat.

2

Das objektive Interesse an der Fortführung einer Wahlprüfungsbeschwerde entfällt, wenn die aufgeworfenen wahlrechtlichen Zweifelsfragen durch eine verfassungsgerichtliche Entscheidung geklärt sind.

3

Die Klärung objektivrechtlicher wahlrechtlicher Fragen kann auch das Fortführungsinteresse hinsichtlich einer geltend gemachten subjektiven Wahlrechtsverletzung entfallen lassen.

4

Die Möglichkeit, dass ein behaupteter Wahlfehler bei einer künftigen Gesetzesreform erneut auftreten könnte, rechtfertigt weder die Fortführung noch die Rückstellung eines erledigten Wahlprüfungsverfahrens.

5

Künftige wahlrechtliche Neuregelungen sind auch bei Ähnlichkeit mit früheren Regelungen anhand der dann geltenden tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen eigenständig zu beurteilen.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beschwerdeführer die Wahlprüfungsbeschwerde für erledigt erklärt hat.

2. Im Übrigen hat sich die Wahlprüfungsbeschwerde erledigt.

Gründe

1

1. Über die Wahlprüfungsbeschwerde ist, soweit der Beschwerdeführer sie für erledigt erklärt hat, nicht mehr zu befinden. Das objektive Interesse an der Fortführung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 131, 230 <236>) ist entfallen, soweit die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen wahlrechtlichen Zweifelsfragen durch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2023 (BVerfGE 168, 71 - Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020) geklärt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Wahlrechtsverletzung.

2

2. Im Übrigen hat sich die Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 27. Februar 2026 genannten Gründen erledigt.

3

Auch die Bedenken des Beschwerdeführers, dass es im Zuge der von den Koalitionsfraktionen geplanten erneuten Reform des Bundeswahlgesetzes zu einer Wiederholung des geltend gemachten Wahlfehlers kommen könnte, führen zu keinem anderen Ergebnis und auch nicht zur Rückstellung des Verfahrens. Etwaige Neuregelungen werden unabhängig davon, wie sehr sie den Regelungen des Bundeswahlgesetzes 2020 ähneln sollten, in jedem Fall unter den dann geltenden tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen (vgl. für Sperrklauseln BVerfGE 169, 236 <293 Rn. 166 f.> - Bundeswahlgesetz 2023) zu beurteilen sein.

4

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.