Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 41/19
Datum
08.12.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20201208.2bvc004119
Quelle
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwarf die Beschwerde, weil aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 5.10.2020 dargelegten Gründen kein Erfolg ersichtlich war. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG verzichtete das Gericht auf eine weitergehende Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn aus den im Berichterstatterschreiben dargestellten Gründen ersichtlich ist, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.

2

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine weitere schriftliche Begründung der Entscheidung verzichten, wenn die Entscheidungsgründe ausreichend durch das Berichterstatterschreiben getragen werden.

3

Eine a-limine-Abweisung von Verfassungsanträgen ist zulässig, sofern die im Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen eine abschließende Begründung der Verwerfung ermöglichen.

4

Die Zurückweisung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann durch Verweis auf die dienstliche Würdigung des Berichterstatters erfolgen, ohne dass das Gericht zusätzliche Gründe in der Entscheidung wiederholen muss.

Relevante Normen

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 5. Oktober 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.