Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 21/21
Datum
09.02.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:cs20220209.2bvc002121
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und bezieht sich dabei auf das Berichterstatterschreiben vom 21.12.2021. Das Gericht verweist auf § 24 Satz 2 BVerfGG und sieht deshalb von einer weitergehenden Begründung ab. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende schriftliche Begründung verzichten und die Entscheidung durch Verweis auf das Berichterstatterschreiben tragen.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt, sofern die Hauptentscheidung den Streitgegenstand abschließend regelt.

4

Die Verweisung auf den Bericht des Berichterstatters genügt zur Entscheidungsgrundlage, wenn daraus die entscheidungserheblichen Erwägungen ersichtlich sind und weitere Ausführungen entbehrlich sind.

Relevante Normen

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 21. Dezember 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2

2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).