Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 20/25
- Datum
- 08.06.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260608.2bvc002025
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde muss substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet werden.
Fehlt es einer Wahlprüfungsbeschwerde an einer substantiierten und verständlichen Begründung, ist eine Prüfung in der Sache nicht veranlasst.
Bei unzureichend begründeter Wahlprüfungsbeschwerde bedarf es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung durch die beantragte Beweisaufnahme.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei der Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG und des § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 23. März 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt.
Es bedarf auch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Wege der vom Beschwerdeführer begehrten Beweisaufnahme. Ist die Wahlprüfungsbeschwerde - wie hier - nicht substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet (vgl. BVerfGE 122, 304 <308>; 156, 224 <236 f. Rn. 36> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität), erübrigt sich ihre Prüfung in der Sache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2025 - 2 BvC 10/25 -, Rn. 3).
Im Übrigen wird gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.