Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde a-limine; Wiedereinsetzung abgelehnt

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 20/15
Datum
22.06.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160622.2bvc002015
Quelle
Das BVerfG verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und lehnt einen Wiedereinsetzungsantrag ab. Der Senat verweist auf die in einem Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe und sieht gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Etwaige Erfolgsaussichten wurden damit verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verwerfen, wenn die in der Verfahrensakte dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

2

Gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer ergänzenden Entscheidungenbegründung absehen und sich auf die Ausführungen des Berichterstatters stützen.

3

Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag nicht erfüllt sind.

4

Die ausdrückliche Verweisung auf bereits dargelegte, entscheidungserhebliche Gründe ersetzt eine weitergehende schriftliche Begründung, soweit die einschlägigen Vorschriften dies zulassen.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.