Treffer
BVerfG Beschluss

Feststellung der Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 19/22
Datum
29.06.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260629.2bvc001922
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht stellte die Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde fest und verwies hierfür auf das Schreiben der Berichterstatterin vom 27. Februar 2026. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, eine geplante erneute Reform des Bundeswahlgesetzes könne den beanstandeten Wahlfehler wiederholen. Dies ließ die Erledigung nicht entfallen, weil künftige Regelungen anhand der dann geltenden tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen eigenständig zu beurteilen wären. Von einer weitergehenden Begründung sah das Gericht nach § 24 Satz 2 BVerfGG ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann sich erledigen, wenn die Voraussetzungen hierfür aus den Umständen des Verfahrens folgen.

2

Die bloße Möglichkeit, dass eine künftige Wahlrechtsreform einen vergleichbaren Wahlfehler erneut hervorrufen könnte, hindert die Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht.

3

Künftige Neuregelungen des Wahlrechts sind unabhängig von ihrer Ähnlichkeit zu früheren Regelungen nach den im Zeitpunkt ihrer Geltung bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu beurteilen.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.

Relevante Normen

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.

Gründe

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 27. Februar 2026 genannten Gründen erledigt.

2

Auch die Bedenken des Beschwerdeführers, dass es im Zuge der von den Koalitionsfraktionen geplanten erneuten Reform des Bundeswahlgesetzes zu einer Wiederholung des geltend gemachten Wahlfehlers kommen könnte, führen zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige Neuregelungen werden unabhängig davon, wie sehr sie den Regelungen des Bundeswahlgesetzes 2020 ähneln sollten, in jedem Fall unter den dann geltenden tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen (vgl. für Sperrklauseln BVerfGE 169, 236 <293 Rn. 166 f.> - Bundeswahlgesetz 2023) zu beurteilen sein.

3

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.