BVerfG Beschluss
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 17/26
- Datum
- 16.09.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260916.2bvc001726
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Wahlprüfungsbeschwerde verworfen. Es hat hierfür auf die Gründe eines vorausgegangenen Schreibens der Berichterstatterin vom 20. Juni 2026 verwiesen. Von einer weitergehenden Begründung sah das Gericht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG ab. Inhaltliche Einzelheiten der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit ergeben sich aus dem Beschluss selbst nicht.
Abstrakte Rechtssätze
1
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann durch Beschluss verworfen werden, wenn ihr aus den bereits mitgeteilten Gründen der Erfolg versagt bleibt.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung absehen.
3
Bei einer Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben ergeben sich die tragenden Gründe der Verwerfung aus diesem Schreiben, soweit der Beschluss keine eigenständigen Erwägungen enthält.
Relevante Normen
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 20. Juni 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.