Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 17/25
Datum
08.06.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260608.2bvc001725
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwarf eine Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Europawahl. Der Beschwerdeführer konnte mit seiner Stellungnahme zum Schreiben der Berichterstatterin die zuvor mitgeteilten Gründe nicht entkräften. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG sah das Gericht von einer weiteren Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die im gerichtlichen Hinweis mitgeteilten Gründe ihrer Erfolglosigkeit durch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden.

2

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung über eine Wahlprüfungsbeschwerde kann gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen werden.

3

Die Stellungnahme eines Beschwerdeführers zu einem Berichterstatterschreiben gebietet nur dann eine abweichende Entscheidung, wenn sie die dort aufgezeigten Hindernisse für den Erfolg der Wahlprüfungsbeschwerde ausräumt.

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 23. Februar 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.