Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 17/25
- Datum
- 08.06.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260608.2bvc001725
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die im gerichtlichen Hinweis mitgeteilten Gründe ihrer Erfolglosigkeit durch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung über eine Wahlprüfungsbeschwerde kann gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen werden.
Die Stellungnahme eines Beschwerdeführers zu einem Berichterstatterschreiben gebietet nur dann eine abweichende Entscheidung, wenn sie die dort aufgezeigten Hindernisse für den Erfolg der Wahlprüfungsbeschwerde ausräumt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 23. Februar 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.