Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 13/26
Datum
30.07.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260730.2bvc001326
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwarf eine Wahlprüfungsbeschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe eines Berichterstatterschreibens. Die nachträgliche Forderung, den Bundestag zum Erlass eines Ausführungsgesetzes für bundesweite Volksabstimmungen und Bürgerentscheide zu verpflichten, blieb erfolglos. Neue Rügen können im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren gegenüber dem Einspruchsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Von einer weitergehenden Begründung sah das Gericht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren können gegenüber dem vorausgegangenen Wahleinspruchsverfahren keine neuen Rügen vorgebracht werden.

2

Anträge, die erstmals im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren gestellt werden und auf einem neuen Wahlprüfungsrügegrund beruhen, sind nicht berücksichtigungsfähig.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Verwerfung absehen.

Relevante Normen

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 5. Mai 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Die Erwiderung der Beschwerdeführer auf das Berichterstatterschreiben führt zu keiner anderen Beurteilung.

2

Soweit die Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 20. Mai 2026 beantragen, den Bundestag zum Erlass eines Ausführungsgesetzes zur Durchführung bundesweiter Volksabstimmungen und Bürgerentscheide zu verpflichten, bleibt der Wahlprüfungsbeschwerde auch insoweit der Erfolg versagt. Im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren können gegenüber dem Einspruchsverfahren neue Rügen nicht vorgebracht werden (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Aufl. 2025, § 49 Rn. 37).

3

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.