Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 13/26
- Datum
- 30.07.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260730.2bvc001326
Abstrakte Rechtssätze
Im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren können gegenüber dem vorausgegangenen Wahleinspruchsverfahren keine neuen Rügen vorgebracht werden.
Anträge, die erstmals im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren gestellt werden und auf einem neuen Wahlprüfungsrügegrund beruhen, sind nicht berücksichtigungsfähig.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Verwerfung absehen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 5. Mai 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Die Erwiderung der Beschwerdeführer auf das Berichterstatterschreiben führt zu keiner anderen Beurteilung.
Soweit die Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 20. Mai 2026 beantragen, den Bundestag zum Erlass eines Ausführungsgesetzes zur Durchführung bundesweiter Volksabstimmungen und Bürgerentscheide zu verpflichten, bleibt der Wahlprüfungsbeschwerde auch insoweit der Erfolg versagt. Im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren können gegenüber dem Einspruchsverfahren neue Rügen nicht vorgebracht werden (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Aufl. 2025, § 49 Rn. 37).
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.