Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 1/26
- Datum
- 08.06.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260608.2bvc000126
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die im vorangegangenen Berichterstatterschreiben aufgezeigten Gründe ihrem Erfolg entgegenstehen und das weitere Vorbringen keine abweichende Beurteilung rechtfertigt.
Bei erfolgloser Wahlprüfungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Die Stellungnahme eines Beschwerdeführers zu einem gerichtlichen Hinweis führt nur dann zu einer anderen Entscheidung, wenn sie die tragenden Hindernisse der Beschwerde ausräumt oder entscheidungserheblich in Frage stellt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 20. Februar 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.