Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 1/26
Datum
08.06.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260608.2bvc000126
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Wahlprüfungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer konnte mit seiner Stellungnahme zum Schreiben der Berichterstatterin die darin genannten Gründe nicht entkräften. Das Gericht sah daher von einer weiteren Begründung ab. Grundlage hierfür sind § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die im vorangegangenen Berichterstatterschreiben aufgezeigten Gründe ihrem Erfolg entgegenstehen und das weitere Vorbringen keine abweichende Beurteilung rechtfertigt.

2

Bei erfolgloser Wahlprüfungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

3

Die Stellungnahme eines Beschwerdeführers zu einem gerichtlichen Hinweis führt nur dann zu einer anderen Entscheidung, wenn sie die tragenden Hindernisse der Beschwerde ausräumt oder entscheidungserheblich in Frage stellt.

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 20. Februar 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.