Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - kein Erfordernis für mündliche Verhandlung bei fehlender Eignung zur Verfahrensförderung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 10/26
Datum
30.07.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260730.2bvc001026
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen. Es verwies hierfür auf die im Berichterstatterschreiben genannten Gründe, denen die Erwiderung des Beschwerdeführers nicht entgegenstand. Den Antrag auf mündliche Verhandlung lehnte es ab, weil hiervon keine Förderung des Verfahrens zu erwarten war. Von einer weitergehenden Begründung sah das Gericht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann unter Verweis auf die in einem Berichterstatterschreiben mitgeteilten Gründe verworfen werden, wenn die anschließende Erwiderung keine abweichende Beurteilung rechtfertigt.

2

Eine mündliche Verhandlung ist nach § 48 Abs. 2 BVerfGG nicht erforderlich, wenn von ihr keine Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

3

Bei einer Verwerfung kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 3. Mai 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Die Erwiderung des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben führt zu keiner anderen Beurteilung.

2

Der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, weil nicht zu erwarten ist, dass sie zu einer Förderung des Verfahrens führen könnte (§ 48 Abs. 2 BVerfGG).

3

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.