Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - kein Erfordernis für mündliche Verhandlung bei fehlender Eignung zur Verfahrensförderung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 10/26
- Datum
- 30.07.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260730.2bvc001026
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann unter Verweis auf die in einem Berichterstatterschreiben mitgeteilten Gründe verworfen werden, wenn die anschließende Erwiderung keine abweichende Beurteilung rechtfertigt.
Eine mündliche Verhandlung ist nach § 48 Abs. 2 BVerfGG nicht erforderlich, wenn von ihr keine Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.
Bei einer Verwerfung kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 3. Mai 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Die Erwiderung des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben führt zu keiner anderen Beurteilung.
Der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, weil nicht zu erwarten ist, dass sie zu einer Förderung des Verfahrens führen könnte (§ 48 Abs. 2 BVerfGG).
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.