Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Prüfung der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung nur anlassbezogen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 965/26
- Datum
- 11.06.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260611.1bvr096526
Abstrakte Rechtssätze
Die ordnungsgemäße Besetzung eines Spruchkörpers ist zur Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen nur zu prüfen, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht.
Eine Besetzungsrüge begründet keinen Anlass zur amtswegigen Prüfung, wenn sie keine nachvollziehbaren Tatsachen vorträgt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung rechtfertigen könnten.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung absehen.
Die bloße Erhebung einer Besetzungsrüge genügt nicht, um eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter darzulegen.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 20. März 2026, Az: 8 AZN 61/26 (F), Beschluss
vorgehend BAG, 20. Januar 2026, Az: 8 AZN 414/25, Beschluss
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 27. Februar 2025, Az: 4 Sa 262/23, Urteil
vorgehend ArbG Leipzig, 27. Juli 2023, Az: 8 Ca 1140/23, Urteil
Tenor
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die beschwerdeführende Person hat eine Besetzungsrüge erhoben. Die Kammer hat die ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG von Amts wegen jedoch nur zu prüfen, soweit hierzu Anlass besteht (vgl. BVerfGE 131, 230 <233> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2023 - 1 BvR 2279/22 -, Rn. 1). Das ist hier nicht der Fall. Es sind nicht ansatzweise Gründe dafür vorgetragen, um an einer ordnungsgemäßen Kammerbesetzung zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2021 - 2 BvR 966/21 -, Rn. 3).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.