Abweisung des Antrags auf Auslagenerstattung (§34a Abs.3 BVerfGG) – Rücknahme AKW‑Laufzeitverlängerung kein Einlenken
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 309/11
- Datum
- 09.02.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170209.1bvr030911
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG durch Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände nach Billigkeitsgesichtspunkten.
Bei der Prüfung von Gesetzen ist eine summarische Bewertung der Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde regelmäßig ausgeschlossen; Auslagenerstattung kommt nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht offensichtlich ist oder die verfassungsrechtliche Lage geklärt wurde.
Die eigeninitiative Beseitigung eines angegriffenen Hoheitsakts durch die öffentliche Gewalt kann die Erstattung von Auslagen rechtfertigen, wenn daraus auf eine tatsächliche Anerkennung des Beschwerdebegehrens geschlossen werden kann.
Die bloße Rücknahme oder Änderung gesetzgeberischer Regelungen infolge politischer Neubewertung (z. B. nach einem einschneidenden Ereignis) begründet für sich allein keinen Anspruch auf Auslagenerstattung, wenn sie nicht auf einem Einlenken gegenüber den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwänden beruht.
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführer vom 30. Januar 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Verfahrensgegenstand ist nur noch die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Dieser Antrag hat keinen Erfolg.
1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der den Beschwerdeführern entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt, insbesondere wenn es um die Gültigkeit eine Gesetzes geht, eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzubilligen (vgl. BVerfGE 87, 394 <397>).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Auslagenerstattung vorliegend aus.
Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704; im Folgenden: 13. AtG-Novelle) die erst kurz zuvor durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1814; im Folgenden: 11. AtG-Novelle) gewährte Verlängerung der Laufzeiten der Kernkraftwerke zurückgenommen und damit den hier in erster Linie angegriffenen Gesetzesakt beseitigt. Jedoch erfolgte diese Rücknahme allein aufgrund einer Neubewertung der mit der Kernenergienutzung verbundenen Risiken durch den Gesetzgeber infolge des Reaktorunglücks in Fukushima (vgl. BVerfG, Urteil vom 06. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - Rn. 282 f.). Die Beseitigung der Laufzeitverlängerung geht deshalb nicht auf ein Einlenken des Gesetzgebers aufgrund der - maßgeblich auf die fehlende Zustimmung des Bundesrats zur 11. AtG-Novelle gegründeten - verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer zurück, sondern war Ausdruck einer Neuorientierung von Bundesregierung und Gesetzgeber auf dem Gebiet der Kernenergie.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von (24)
- BVerfG · 2 BvR 962/19 · 28.10.2019Auslagenerstattung abgelehnt; Gegenstandswertfestsetzung verworfen (unerschöpfter Rechtsweg)
- BVerfG · 1 BvR 1510/17 · 28.09.2017LSG-Einzelentscheidung im eA-Beschwerdeverfahren ohne Dringlichkeit verletzt Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- BVerfG · 1 BvR 2066/18 · 23.01.2019Abgelehnte Auslagenerstattung nach erledigter Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpften Rechtswegs
- BVerfG · 2 BvR 572/17 · 02.05.2017Auslagenerstattung und Gegenstandswert nach erledigter Verfassungsbeschwerde abgelehnt/verworfen
- BVerfG · 1 BvR 1054/20 · 09.07.2020Keine Auslagenerstattung nach §34a Abs.3 BVerfGG bei Einlegung vor Erschöpfung des Rechtswegs
- BVerfG · 1 BvR 700/18 · 28.10.2018Auslagenerstattung und Gegenstandswert nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
- BVerfG · 2 BvR 718/18 · 12.02.2020Nichtannahme: Ablehnung der Auslagenerstattung und Zurückweisung der Gegenstandswertfestsetzung
- BVerfG · 1 BvR 1977/20 · 16.09.2020Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde gegen Einreisebeschränkung abgelehnt
- BVerfG · 2 BvQ 49/17 · 25.01.2018Keine Auslagenerstattung bei unzureichend begründetem eA-Antrag (§ 34a Abs. 3 BVerfGG)
- BVerfG · 1 BvR 856/22 · 05.10.2022Antrag auf Auslagenerstattung nach erledigter Verfassungsbeschwerde abgelehnt
- BVerfG · 2 BvR 2628/17 · 21.02.2018Keine Auslagenerstattung nach Erledigung: Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen Begründungsmangels
- BVerfG · 2 BvR 1968/20 · 12.12.2020Auslagenerstattung abgelehnt; Gegenstandswertfestsetzung verworfen
- BVerfG · 1 BvR 2869/18 · 30.09.2020Abweisung des Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde
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