Treffer
BVerfG Prozesskostenhilfebeschluss

Erledigung einer Verfassungsbeschwerde infolge des Todes des Beschwerdeführers - Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte als Verfahrensgegenstand

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2584/25
Datum
02.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260902.1bvr258425
Quelle
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen und rügte Verletzungen von Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Nach seinem Tod erklärte das Bundesverfassungsgericht das Verfahren für erledigt. Die Beschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte; ein eigenes Interesse einer Rechtsnachfolgerin oder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung waren nicht ersichtlich. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wurde damit gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde erledigt sich grundsätzlich mit dem Tod des Beschwerdeführers, wenn sie der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient.

2

Trotz Todes des Beschwerdeführers kann über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden, wenn sie finanzielle, auf einen Rechtsnachfolger übergehende Interessen betrifft.

3

Eine Sachentscheidung nach dem Tod des Beschwerdeführers kommt ferner in Betracht, wenn der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.

4

Eine bevollmächtigte Person kann ein Fortführungsinteresse nicht allein aus der Vollmacht herleiten; ein eigenes Interesse oder ihre Rechtsnachfolge muss erkennbar sein.

5

Mit der Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens werden anhängige Anträge auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung gegenstandslos.

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 6. Mai 2025, Az: 1 B 5/25, Beschluss

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Februar 2025, Az: 8 B 817/24, Beschluss

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Februar 2025, Az: 8 D 818/24, Beschluss

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Mai 2024, Az: 8 D 818/24, Beschluss

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Mai 2024, Az: 8 D 817/24, Beschluss

vorgehend VG Darmstadt, 15. April 2024, Az: 4 L 182/24.DA, Beschluss

vorgehend VG Darmstadt, 15. April 2024, Az: 4 L 182/24.DA, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Damit ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gegenstandslos.

Gründe

1

Nach Mitteilung vom 12. Januar 2026 ist der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2025 verstorben. Dies führt dazu, dass die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusprechen ist.

2

Es ist gesetzlich nicht geregelt, welche Auswirkungen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erledigt sich im Grundsatz mit dem Tod des Beschwerdeführers eine zur Durchsetzung seiner höchstpersönlichen Rechte erhobene Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 12, 311 <315>; 109, 279 <304>). Im einzelnen Fall kann aber trotz des Todes über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden, etwa wenn die Verfassungsbeschwerde der Durchsetzung finanzieller Ansprüche des Beschwerdeführers dient, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 3, 162 <164>; 17, 86 <90 f.>; 23, 288 <300>; 114, 371 <383>), oder der Sache grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 124, 300 <318>).

3

Danach ist hier die Erledigung des Verfahrens auszusprechen. Die Verfassungsbeschwerde diente der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers, der sich durch die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen in seiner Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sah. Ein eigenes Interesse der Frau […], die der Beschwerdeführer vor seinem Tod bevollmächtigte, an der Durchsetzung dieser Rechte ist nicht ersichtlich, zumal nicht dargetan ist, dass es sich bei ihr um die Rechtsnachfolgerin des Beschwerdeführers handelt. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat die Sache ebenfalls nicht.

4

Mit der Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts gegenstandslos.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.