Treffer
BVerfG Kammerbeschluss

Berichtigung eines Schreibversehens: Korrektur des Aktenzeichens im Kammerbeschluss

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2485/12
Datum
18.08.2015
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150818.1bvr248512
Quelle
Die 1. Kammer des Ersten Senats berichtigte eine offenbare Unrichtigkeit in den Gründen ihres Beschlusses vom 24. Juni 2015. Konkret wurde das falsch angegebene Aktenzeichen BVerwG 4 C 6.10 durch das richtige Aktenzeichen BVerwG 4 C 2.10 ersetzt. Die Änderung erfolgte als Berichtigung eines Schreibversehens. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann eine offenbare Unrichtigkeit in den Gründen eines Beschlusses berichtigen, wenn die Korrektur eindeutig ein Schreibversehen beseitigt.

2

Die Berichtigung erstreckt sich auf falsche oder fehlerhafte Zitierungen (z. B. Aktenzeichen), soweit das richtige Merkmal ohne weitere Sachaufklärung feststellbar ist.

3

Eine Entscheidung über die Berichtigung eines Schreibversehens ist unanfechtbar, sofern sie lediglich eine formelle Korrektur darstellt und keine materiell-rechtlichen Folgen neu zu entscheiden sind.

4

Die Zulässigkeit der Berichtigung setzt voraus, dass der ursprüngliche Wortlaut offensichtlich nicht dem wirklichen Willen des Gerichts entspricht und die beabsichtigte Fassung eindeutig bestimmbar ist.

Relevante Normen

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 4. April 2012, Az: 4 C 2/10, Urteil

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. August 2009, Az: 11 C 359/08 T, Urteil

vorgehend BVerfG, 25. Juni 2015, Az: 1 BvR 2485/12, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2015 wird dahin berichtigt, dass das auf Seite 3 unter I.4. in den Zeilen 5 und 6 genannte Aktenzeichen BVerwG 4 C 6.10 durch das Aktenzeichen BVerwG 4 C 2.10 ersetzt wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.