Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss BVerfG: Wirkung und Reichweite des Rehabilitierungsbescheids

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2436/10
Datum
04.07.2013
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen vorinstanzliche Entscheidungen zu einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung und zur Wirkung/Reichweite eines Rehabilitierungsbescheids. Das BVerfG hat die Beschwerde mit Kammerbeschluss vom 4.7.2013 nicht zur Entscheidung angenommen; der Beschluss enthält keine Begründung. Eine materielle Prüfung der vorgelegten Rechtsfragen erfolgte damit nicht; die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kammerbeschluss des BVerfG, durch den eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, enthält keine inhaltliche Prüfung der vorgelegten verfassungsrechtlichen Fragen.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine bindende Klärung der materiell-rechtlichen Streitfragen und ändert nichts an der Rechtskraft der Entscheidungen der Vorinstanzen.

3

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG setzt voraus, dass die vorgelegte Frage grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder für die Einheit der Rechtsprechung besondere Bedeutung besitzt.

4

Bleibt eine Beschwerde ohne Annahme, sind etwaige Zweifel an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanzen nicht durch das Bundesverfassungsgericht geklärt und verbleiben im Rechtsbestand der vorinstanzlichen Entscheidung.

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 15. Juli 2010, Az: 8 B 4/10, Beschluss

vorgehend VG Magdeburg, 10. November 2009, Az: 5 A 306/08 MD, Urteil