Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Ablehnung der Beistandszulassung - kein Anspruch auf Zulassung einer in einem anderen Verfahren als Bevollmächtigter geführten Person als Beistand

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2098/26
Datum
09.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260909.1bvr209826
Quelle
Die Beschwerdeführer begehrten die Zulassung einer nicht in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Person als Beistand und erhoben Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Beschlüsse. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Beistandszulassung mangels objektiver Sachdienlichkeit oder subjektiver Erforderlichkeit ab. Die Verfassungsbeschwerde nahm es wegen offensichtlicher Unzulässigkeit sowie fehlender wirksamer Erhebung und Substantiierung nicht an. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde dadurch gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts und setzt objektive Sachdienlichkeit oder subjektive Erforderlichkeit voraus.

2

Die subjektive Erforderlichkeit eines nicht postulationsfähigen Beistands ist nicht dargetan, wenn nicht erläutert wird, weshalb eine Vertretung durch die in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bezeichneten Personen unzumutbar ist.

3

Aus der Führung einer Person als Bevollmächtigter in früheren Verfahren folgt kein Anspruch auf deren Zulassung als Beistand in einem weiteren Verfassungsbeschwerdeverfahren.

4

Eine nicht begründete Nichtannahmeentscheidung enthält weder ausdrücklich noch konkludent eine Zulassungsentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG.

5

Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn sie nicht wirksam erhoben ist oder die Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht erfüllt.

Vorinstanzen

vorgehend AG Norderstedt, 7. Juli 2026, Az: 52 F 253/25, Beschluss

vorgehend AG Norderstedt, 6. Juli 2026, Az: 52 F 253/25, Beschluss

vorgehend AG Norderstedt, 16. Februar 2026, Az: 52 F 52/26, Beschluss

vorgehend AG Norderstedt, 2. Februar 2026, Az: 52 F 13/26, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Zulassung des (…) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen.

2

a) Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es den Beschwerdeführern unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

3

b) Es folgt auch kein Anspruch auf Zulassung als Beistand daraus, dass (…) bereits in anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren, die zu einer nichtbegründeten Nichtannahme zur Entscheidung führten, als Bevollmächtigter geführt wurde. In diesen Verfahren ist keine Entscheidung über seine Zulassung als Beistand getroffen worden (vgl. BVerfGE 154, 372 <379>). Eine solche Entscheidung ist diesen Beschlüssen auch nicht konkludent zu entnehmen, weil eine Zulassungsentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG nicht von der Möglichkeit zur Nichtbegründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG erfasst ist und mithin hätte begründet werden müssen.

4

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Insbesondere ist sie nicht wirksam erhoben worden und genügt nicht den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

5

3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitiert (1)