Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnung der Beistandszulassung (§22 Abs.1 S.4 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 690/20
- Datum
- 10.05.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210510.1bvr069020
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines vertretungsberechtigten Beistands nach §22 Abs.1 Satz 4 BVerfGG setzt sowohl subjektive Notwendigkeit als auch objektive Sachdienlichkeit voraus.
Der Antragsteller hat substantiiert darzulegen, weshalb eine Vertretung durch zugelassene Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte oder durch Lehrkräfte des Rechts an deutschen Hochschulen unzumutbar ist.
Fehlt die Darlegung der Notwendigkeit einer besonderen Beistandszulassung, ist der Antrag auf Zulassung abzulehnen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG auf die Erteilung weiterer Entscheidungsgründe verzichten; Nichtannahmebeschlüsse können unanfechtbar ergehen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Februar 2020, Az: VI ZR 293/19, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 4. Juli 2019, Az: 1 U 89/18, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 4. Juni 2019, Az: 1 U 89/18, Beschluss
vorgehend LG Lüneburg, 12. Oktober 2018, Az: 2 O 304/16, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Zulassung der Frau D…, als Beistand wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag auf Zulassung als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, juris Rn. 7). Vorliegend ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Lehrerin oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.