Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu Pflegeleistungen und vorweggenommener Erbfolge

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1304/12
Datum
09.08.2012
Rechtsgebiet
Steuerrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120809.1bvr130412
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen; die Entscheidung erging als Kammerbeschluss ohne Begründung. Die Nichtannahme ist unanfechtbar. Dem Tenor sind keine materiellen Ausführungen zur steuerlichen Bewertung von Pflegeleistungen oder vorweggenommener Erbfolge zu entnehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts enthält keine materielle Sachentscheidung zur Verfassungsbeschwerde und stellt damit keine Entscheidung in der Sache dar.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde lässt offen, ob die verfassungsrechtlichen Annahmekriterien (z. B. grundsätzliche Bedeutung) erfüllt sind, und begründet keine Feststellung zur Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung.

Relevante Normen

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 16. März 2012, Az: IX B 180/11, Beschluss

vorgehend FG Köln, 27. Oktober 2011, Az: 14 K 1612/10, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.