Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer Zivilsache - Voraussetzungen einer unzulässigen "Überraschungsentscheidung" (Art 103 Abs 1 GG) durch Austausch der tragenden Begründung nicht hinreichend dargelegt

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1184/26
Datum
27.08.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260827.1bvr118426
Quelle
Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung in einem Streit über Stromlieferungsentgelte und rügten eine Überraschungsentscheidung unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil sie die Darlegungsanforderungen nicht erfüllte. Insbesondere wurde weder aufgezeigt, weshalb mit der sekundären Darlegungslast nicht zu rechnen gewesen sei, noch welches entscheidungserhebliche Vorbringen bei weiterem Hinweis erfolgt wäre. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde dadurch gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde muss sich substantiiert mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht, der angegriffenen Entscheidung und den einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen.

2

Wer eine Überraschungsentscheidung unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG rügt, muss darlegen, weshalb er mit der tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägung nicht rechnen musste.

3

Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert die substantiierte Darlegung, welches entscheidungserhebliche Vorbringen bei ausreichender Gehörsgewährung gehalten worden wäre.

4

Hat eine Partei zu einer später tragenden Frage bereits hilfsweise vorgetragen, bedarf es besonderer Darlegung, weshalb sie dennoch von dieser Entscheidungsgrundlage überrascht worden sein soll.

5

Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 20. April 2026, Az: 4 S 113/25, Beschluss

vorgehend LG Aurich, 26. Januar 2026, Az: 4 S 113/25, Beschluss

vorgehend LG Aurich, 10. Dezember 2025, Az: 4 S 113/25, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Beschlüsse des Landgerichts in einem für die Beschwerdeführer erfolglosen zivilrechtlichen Berufungsverfahren, nachdem das Amtsgericht sie zur Zahlung von Entgelten für Stromlieferungen verurteilt hatte.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt und deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

3

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>). Es ist alles darzulegen, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht (vgl. BVerfGE 131, 66 <82>). Insoweit muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 158, 210 <230 f. Rn. 51>; 163, 165 <210 Rn. 75>; stRspr). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 24>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>).

4

2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, insbesondere zeigt sie nicht ausreichend auf, dass der Beschluss vom 26. Januar 2026 über die Zurückweisung der Berufung als eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung zu qualifizieren ist.

5

Zwar erscheint es auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht frei von Zweifeln, wenn das Landgericht im vorgelegten Beschluss vom 20. April 2026 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge annimmt, es habe im Beschluss über die Zurückweisung der Berufung die tragenden Entscheidungsgründe gegenüber seinem vorausgehenden Hinweisbeschluss vom 10. Dezember 2025 nicht ausgewechselt. Die Beschwerdeführer legen dar, das Landgericht habe die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung im angegriffenen Hinweisbeschluss auf die Annahme gestützt, sie seien im Hinblick auf das Fortbestehen eines Unterpachtverhältnisses im streitgegenständlichen Zeitraum beweisfällig geblieben. Demgegenüber habe es die gleichfalls angegriffene spätere Zurückweisung der Berufung damit begründet, die tatsächliche Verfügungsgewalt sei nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht substantiiert bestritten worden.

6

Die Beschwerdeführer haben jedoch nicht ausreichend dargelegt, inwiefern sie nach dem Hinweisbeschluss mit einer Entscheidung auf Grundlage einer sekundären Darlegungslast nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerfGE 163, 363 <445 Rn. 156> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 1995 - 2 BvR 736/95 -, juris, Rn. 27 f.), obwohl sie in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss selbst hilfsweise zu dieser Frage vorgetragen haben. Angesichts dessen hätten sie sich auch substantiierter damit auseinandersetzen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten (vgl. BVerfGE 72, 122 <132>; 91, 1 <25 f.>; 112, 185 <206>). Es ist jedoch weder im Einzelnen dargetan, inwiefern ihr Vorbringen im Berufungsverfahren hinter dem zurückbleibt, was sie nach dem Beschwerdevorbringen im Fall eines aus ihrer Sicht ordnungsgemäßen Hinweises vorgetragen hätten, noch, inwiefern etwaige Divergenzen auf vermeintlich unzureichende Hinweise des Landgerichts zurückzuführen sind.

III.

7

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

8

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.