Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu Bank-Aufklärungspflichten bei Immobilienfinanzierung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1179/08
Datum
05.07.2010
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1179/08) zu Aufklärungspflichten der Bank bei einem finanzierten Immobilienerwerb wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht verzichtete nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine Begründung des Nichtannahmebeschlusses. Der Beschluss ist unanfechtbar; eine inhaltliche Prüfung der zivilrechtlichen Frage erfolgte nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht begründet keine inhaltliche Entscheidung über die in der Beschwerde aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bewirkt keine Feststellung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidungen und ersetzt keine materielle Prüfung durch die Fachgerichte.

Relevante Normen

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. März 2008, Az: XI ZR 16/06, Beschluss

vorgehend BGH, 22. Januar 2008, Az: XI ZR 16/06, Urteil

vorgehend OLG Stuttgart, 21. Dezember 2005, Az: 9 U 26/05, Urteil

vorgehend LG Tübingen, 17. Dezember 2004, Az: 3 O 59/04, Urteil

nachgehend BVerfG, 28. September 2010, Az: 1 BvR 1179/08, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.