Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Lockerungen der Corona-Maßnahmen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1027/20
- Datum
- 12.05.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200512.1bvr102720
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie konkrete, den Beschwerdeführer unmittelbar betreffende Maßnahmen benennt und hinreichend substantiiert darlegt, welche einfachen Rechtsnormen und verfassungsrechtlichen Beurteilungen betroffen sind (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG).
Zur Feststellung einer Verletzung staatlicher Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG bedarf es, dass Schutzvorkehrungen fehlen, offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem gebotenen Schutzziel zurückbleiben.
Dem Gesetzgeber kommt bei Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsraum zu; die Gerichte dürfen diesen nur in engen Ausnahmefällen überschreiten.
Wissenschaftliche Gutachten oder Szenarien begründen für sich allein keinen Anspruch auf gerichtliche Anordnung bestimmter staatlicher Maßnahmen, solange sie Unsicherheiten enthalten und der Gesetzgeber Ermessensentscheidungen trifft.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
I.
Der demnächst 65-jährige Beschwerdeführer trägt vor, er gehöre nach der Definition des Robert-Koch-Instituts zur "Risikogruppe" für eine Infektion mit dem Coronavirus, und rügt im Wesentlichen, die in Umsetzung des Beschlusses vom 15. April 2020 von Bund und Ländern beschlossenen Lockerungen der "Corona-Maßnahmen" verletzten sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Er bezieht sich insoweit auf die in einer Telefonkonferenz erzielte Einigung der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020. Kurz zuvor hatte die Helmholtz-Gemeinschaft eine mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegte Stellungnahme veröffentlicht, in der Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt und begutachtet wurden (vgl. Helmholtz-Initiative, Systemische Epidemiologische Analyse der COVID-19-Epidemie, 13. April 2020). Die Politik habe diese wissenschaftlichen Erkenntnisse ignoriert und nun sei eine zweite Infektionswelle zu befürchten. Die Lockerungsmaßnahmen seien daher im Wege einstweiliger Anordnung auszusetzen und die Öffnung der Grundschulen einstweilen zu untersagen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
1. Der Beschwerdeführer nennt keine konkreten und ihn selbst unmittelbar betreffenden Maßnahmen, die mit einer Verfassungsbeschwerde zulässig angegriffen werden könnten. Wird sein Vorbringen rechtsschutzfreundlich ausgelegt, zielt es in der Sache vielmehr darauf, dass der Staat Handlungen zum Schutz der Ansteckung mit einer gefährlichen Krankheit unterlasse, was ihn in seinen Grundrechten verletze.
2. Auch insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedoch unzulässig, denn sie ist nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet. Danach muss sich eine Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auch unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.; stRspr). Dem genügt das Vorbringen hier nicht.
a) Der Beschwerdeführer zielt in der Sache darauf, dass der Staat seiner grundsätzlich aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit nachkommt, setzt sich aber nicht mit den Anforderungen auseinander, die das Bundesverfassungsgericht zu solchen staatlichen Schutzpflichten entwickelt hat. Daher bleibt insbesondere unerörtert, inwiefern der Gesetzgeber hier seinen anerkannt weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsraum überhaupt überschritten haben könnte (vgl. BVerfGE 142, 313 <337 f. Rn. 70>; auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, Rn. 224 f. jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
b) Es liegt hier auch nicht auf der Hand, dass die behauptete Grundrechtsverletzung gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2019 - 1 BvR 1763/18 -, Rn. 3). Zwar ist das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 90, 145 <195>; 115, 320 <346>) sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (vgl. BVerfGE 56, 54 <78>; 121, 317 <356>). Doch kommt dem Gesetzgeber auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56 <64>; 121, 317 <356>; 133, 59 <76 Rn. 45>; 142, 313 <337 f. Rn. 69 f.>). Was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der hier betroffenen Rechtsgüter (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 - Rn. 224 m.w.N.).
Daher ist hier auch die Entscheidungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts begrenzt. Es kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 <80>; 77, 170 <215>; 92, 26 <46>; 125, 39 <78 f.>; 142, 313 <337 f. Rn. 70>). Das ist hier nicht ersichtlich. Dabei wird nicht verkannt, dass mit Leben und körperlicher Unversehrtheit überragend wichtige Rechtsgüter in Rede stehen. Auch kann angenommen werden, dass die vollständige soziale Isolation der gesamten Bevölkerung den besten Schutz gegen eine Infektion bietet. Doch überschreitet der Gesetzgeber seine Einschätzungsprärogative nicht, wenn er soziale Interaktion unter bestimmten Bedingungen zulässt. Nur so kann er nicht zuletzt auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung tragen (vgl. etwa zur Religionsfreiheit BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20; zur Versammlungsfreiheit BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -). Desgleichen kann der Gesetzgeber die gesellschaftliche Akzeptanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen und ein behutsames oder auch wechselndes Vorgehen im Sinne langfristig wirksamen Lebens- und Gesundheitsschutzes für angezeigt halten.
c) Schließlich ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen wissenschaftlichen Studien nicht, dass der Schutz von Leben und Gesundheit hier in nicht hinnehmbarer Weise außer Acht gelassen würde. Auch fachwissenschaftlich ist nicht gesichert, welche Lockerungsmaßnahmen welchen genauen Effekt auf das Infektionsgeschehen haben. Vielmehr wird in den Studien selbst erklärt, dass Einschätzungen auf Szenarien beruhen, die von zahlreichen Faktoren abhängig sind, welche wiederum nicht sicher prognostiziert werden können. Ihnen zu folgen ist der Gesetzgeber auch aus Gründen des Lebens- und Gesundheitsschutzes schon deshalb nicht verpflichtet.
III.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert (3)
- BVerfG · 1 BvR 828/20 · 15.04.2020Eilanordnung: Versammlungsverbot wegen Corona erfordert einzelfallbezogene Ermessensausübung
- BVerfG · 1 BvQ 28/20 · 10.04.2020Ablehnung einstweiliger Anordnung gegen Gottesdienstverbot in Hessischer Corona-Verordnung
- BVerfG · 1 BvR 1763/18 · 06.09.2019Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde wegen Verfahrensdauer im Umgangs-Eilverfahren verworfen
Zitiert von (30)
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