Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen mangelnder Subsidiaritätsdarlegung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 66/19
- Datum
- 13.08.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190813.1bvq006619
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller vorhandene fachgerichtliche Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes ausgeschöpft hat (Subsidiaritätsprinzip).
Der Antragsteller muss regelmäßig substantiiert vortragen, inwieweit fachgerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen wurde und weshalb dies nicht möglich oder erfolglos war; bloße Hinweise auf Kontakte oder Anträge genügen nicht.
Eine besondere Unzumutbarkeit der Ausschöpfung fachgerichtlichen Rechtsschutzes im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist vom Antragsteller darzulegen und zu begründen; allgemeine Umstände wie Ferienaufenthalte der Kinder oder Dauer des Verfahrens begründen dies nicht ohne Weiteres.
Ohne detaillierte Angaben zum Verfahrensgang vor den Fachgerichten kann das Bundesverfassungsgericht nicht prüfen, ob der Grundsatz der Subsidiarität dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegensteht.
Vorinstanzen
vorgehend AG Hamburg-Barmbek, 13. Juni 2017, Az: 895 F 204/13, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist erfolglos. Seine Begründung lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen.
1. Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt daher lediglich in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 26/17 -, Rn. 2 m.w.N.; stRspr).
Damit das Bundesverfassungsgericht die vorgenannten Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung prüfen kann, ist - wie bezüglich der Rechtswegerschöpfung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 13) - regelmäßig Vortrag des Antragstellers dazu erforderlich, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht.
2. Dem genügt der Antrag nicht. Seine Begründung verhält sich nicht ausdrücklich zu der Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz vor dem Oberlandesgericht bis zur dortigen Hauptsacheentscheidung über die fachrechtliche Beschwerde des Antragstellers. Soweit sich der dem Antrag als Anlage beigefügten Korrespondenz des Antragstellers mit Mitarbeiterinnen des zuständigen Jugendamtes entnehmen lassen sollte, dass er bei dem Oberlandesgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt hat, fehlt es an Vortrag über den dortigen Verfahrensgang. Ohne solchen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der Grundsatz der Subsidiarität dem Erlass einer Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG entgegensteht.
3. Gründe, warum dem Antragsteller die Ausschöpfung fachgerichtlichen Rechtsschutzes ausnahmsweise nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zuzumuten sein könnte, sind von diesem weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Der während der Ferienzeit erfolgte Aufenthalt der Kinder im Haushalt des Antragstellers begründet eine solche Unzumutbarkeit ebenso wenig wie die nicht unbeträchtliche Dauer des Beschwerdeverfahrens zum Sorgerecht in der Hauptsache.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert (2)
Zitiert von (20)
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