Ablehnung einer Richterin im Notarkostenverfahren wegen früherer Beurkundung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZB 196/13
- Datum
- 30.10.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass aus Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Für die Befangenheit genügt nicht das tatsächliche Vorliegen; maßgeblich ist die Geeignetheit der Umstände, den bösen Schein mangelnder Unparteilichkeit zu begründen.
Erklärungen der Beteiligten sowie die Darlegung des Richters, dass kein fortbestehender Kontakt besteht und die Vorgänge für ihn sachlich und emotional abgeschlossen sind, können die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit ausschließen.
Die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit kommt nur in Betracht, wenn die Umstände so erheblich sind, dass andernfalls das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) verletzt würde.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 15. November 2013, Az: 9 W 140/12
vorgehend LG Berlin, 10. Oktober 2012, Az: 82 OH 45/12
Tenor
Die Mitwirkung der Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
Gründe
I.
Mit dienstlicher Äußerung vom 15. Oktober 2014 hat die Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. angezeigt, dass der Kostengläubiger im Jahr 1999 die Teilungserklärung der Reihenhausanlage, in welcher die Richterin wohnt, und den Kaufvertrag über ihre Einheit beurkundet habe und dass es im Zusammenhang damit zwischen ihr und dem Kostengläubiger zu erheblichem Streit gekommen sei. Deshalb könne der Kostengläubiger sie für befangen halten.
Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben erklärt, dass aus ihrer Sicht kein Anlass für eine Befangenheit der Richterin besteht.
II.
Der Senat hat gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Das ist zu verneinen.
1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, aaO).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet die Mitwirkung der Richterin in dem vorliegenden Verfahren nicht die Besorgnis der Befangenheit.
a) Sämtliche Beteiligte haben erklärt, sie sähen keinen Anlass für eine Befangenheit der Richterin. Diese selbst hat angeführt, dass sie seit den Vorgängen aus dem Jahr 1999 mit dem Kostengläubiger keinen Kontakt mehr habe, die Vorgänge für sie sachlich und emotional seit langem abgeschlossen seien und sie der vorliegenden Sache unvoreingenommen gegenüberstehe.
b) Bei dieser Sachlage liefe die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit auf die Entziehung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hinaus (vgl. OLG Brandenburg, OLGR 2009, 307, 308).
| Stresemann | Brückner | Kazele | |||
| Lemke | Weinland |
Zitiert von (14)
- BGH · III ZB 57/20 · 25.03.2021Ablehnung einer Richterin wegen Beteiligung an Musterfeststellungsklage (Dieselskandal)
- BGH · VIa ZB 17/23 · 04.12.2023Ablehnungsgesuch gegen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit als begründet erklärt
- BGH · V ZB 59/20 · 19.11.2020Richterablehnung wegen langjähriger Freundschaft des Ehegatten mit Partei
- BFH · XI R 45/17 · 05.09.2018Verwerfung der Besorgnis der Befangenheit wegen früherer Kollegialität und Vereinszugehörigkeit
- Oberverwaltungsgericht NRW · 3d A 1533/15.O · 22.08.2019Beamten-Disziplinarrecht: Ruhegehaltskürzung wegen Betrugsanstiftung und Pflichtverstößen
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- BGH · VIa ZB 25/23 · 09.04.2024Ablehnungsgesuch gegen OLG‑Richter wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt
- BGH · VIa ZB 24/23 · 09.04.2024Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit: Anmeldung von Ansprüchen im Musterfeststellungsverfahren begründet Besorgnis